05038 EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Neue Pflichten, Fristen und To-dos für Unternehmen
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Ab dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten – und mit ihr gelten zahlreiche neue Pflichten für Erzeuger, Importeure und Vertreiber. Für Nachhaltigkeits- und Umweltverantwortliche bedeutet das: Rollen klären, Konformität sicherstellen, Kennzeichnungen anpassen, Recyclingquoten im Blick behalten. Doch welche Anforderungen gelten sofort, welche schrittweise? Wie greift das neue deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)? Und wie behalten Sie in einem dynamischen Regelungsumfeld den Überblick? Dieser Beitrag liefert eine kompakte Orientierung, zeigt konkrete Handlungsschritte auf und benennt hilfreiche Tools sowie Leitfäden – damit Sie Ihr Unternehmen rechtssicher und praxisnah auf die PPWR vorbereiten können. Arbeitshilfen: von: |
1 Einführung
Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR)) wurde am 19. Dezember 2024 verabschiedet, trat am 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab und schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen.
Hintergrund der Verordnung ist die stetig steigende Menge an Verpackungsabfällen in der Europäischen Union. Mit der PPWR verfolgt die EU das Ziel, Verpackungsabfälle zu reduzieren, Wiederverwendung und Recycling zu fördern sowie die Nachfrage nach Primärrohstoffen zu senken. Durch harmonisierte Regeln für Verpackungen soll ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet werden. Unternehmen müssen die neuen Anforderungen umsetzen; geeignete Softwarelösungen unterstützen sie dabei.
Geltungsbereich
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie mit Waren befüllt oder unbefüllt auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, unabhängig davon, aus welchem Material sie bestehen und ob sie mit Waren befüllt oder unbefüllt auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Als Verpackung gelten nach der Verordnung sämtliche Gegenstände, die dazu bestimmt sind, Produkte aufzunehmen, zu schützen, zu handhaben, zu liefern oder zu präsentieren, also u. a. Verkaufs- und Umverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Verpackungen im elektronischen Handel.
Ausnahme
Die PPWR regelt grundsätzlich das Bereitstellen von Verpackungen auf dem EU-Markt. Verpackungen von Waren, die ausschließlich für den Export in Drittstaaten bestimmt sind, können daher außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
Die PPWR regelt grundsätzlich das Bereitstellen von Verpackungen auf dem EU-Markt. Verpackungen von Waren, die ausschließlich für den Export in Drittstaaten bestimmt sind, können daher außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Dies ist jedoch im Einzelfall zu prüfen.
2 Anforderungen und Pflichten
Die PPWR enthält neue Anforderungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:
| • | Recyclingfähigkeit von Verpackungen („Design for Recycling”), |
| • | Mindestanteile von Rezyklaten, insbesondere bei Kunststoffverpackungen, |
| • | Reduktion von Verpackungsvolumen und Leerraum, |
| • | Förderung von Mehrweg- und Wiederverwendungssystemen, |
| • | Kennzeichnung und Informationspflichten, |
| • | erweiterte Herstellerverantwortung. |
Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die einzelnen Rollen, deren Definition sowie die Pflichten, die für Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Hersteller ab dem 12.08.2026 gelten. Weitere Vorgaben werden schrittweise bis 2030 und darüber hinaus eingeführt.
Ein Muster-Formular für die EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII PPWR finden Sie als Arbeitshilfe zum Download.[
05038.docx]
05038.docx]Tabelle 1: Rollen und Pflichten
Rolle | Definition | Pflichten ab 12.08.2026 | ||||||||
Erzeuger | Natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. |
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Importeur | Bringt Verpackungen oder verpackte Produkte aus Drittstaaten erstmals in der EU in Verkehr. |
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Vertreiber | Stellt Verpackungen oder verpackte Waren auf dem Markt bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. |
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Hersteller | Der Begriff „Hersteller” kann je nach Konstellation Erzeuger, Importeur oder Vertreiber umfassen. |

