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05005 Betriebsbeauftragte – Gesetzliche Grundlagen, Ausbildungsvoraussetzungen und Weiterbildung

In diesem Beitrag werden Betriebsbeauftragte aus verschiedenen Bereichen vorgestellt, jeweils mit Angaben zu rechtlichen und sonstigen Grundlagen, den Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten, dazu, wer ihn ernennt bzw. bestellt, zur gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflicht (inklusive Prüfungen, Wiederholungen, Fristen) und gegebenenfalls zum Kündigungsschutz.
von:

1 Einführung

Betriebsbeauftragte und Fachkundige Personen sind verpflichtete Personen, welche das Unternehmen bei den gesetzlichen vorgegebenen, eigenverantwortlichen Überwachungsaufgaben unterstützen. Sie werden von Vorständen und Geschäftsführern von Unternehmen benannt, da letzteren die Einhaltung der umweltrechtlichen Normen und Pflichten des Unternehmens obliegen.
Strafrechtliche Konsequenzen
Betriebsbeauftragte tragen durch ihre Überwachungsfunktion hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, dem Einwirken auf Einführung umweltfreundlicher Techniken sowie ihrer Berichtsfunktion gegenüber der Geschäftsleitung in hohem Maße zum betrieblichen Umweltschutz bei. Dies erfordert ein hohes Maß an Sachkunde und Zuverlässigkeit.
Anforderungen an Betriebsbeauftragte und gesetzliche Grundlagen
Im Folgenden werden neben den gesetzlichen Grundlagen zur Bestellung der jeweiligen Beauftragten sowie den Regeln und Fristen zur Weiterbildung die Inhalte der Fortbildung näher erläutert. Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen (z. B. www.umwelt-online.de).

2 Alle Beauftragten im Überblick

Abfallbeauftragter (s. 2.1)
Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider (s. 2.2)
Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) (s. 2.3)
Baustellenkoordinator (s. 2.4)
Sachkundiger für Beleuchtung (s. 2.5)
Betriebsarzt (s. 2.6)
Beauftragter für biologische Sicherheit (s. 2.7)
Brandschutzbeauftragter (s. 2.8)
CE-Beauftragter (s. 2.9)
Compliancebeauftragter (s. 2.10)
Datenschutzbeauftragter (s. 2.11)
Befähigte Person für Druckbehälter (s. 2.12)
Druckluftfachkraft (s. 2.13)
Elektrofachkraft (s. 2.14)
Energiemanagementbeauftragter (s. 2.15)
Entsorgungsverantwortlicher (s. 2.16)
Ersthelfer (s. 2.17)
Explosion (s. 2.18)
Gefahrgutbeauftragter (s. 2.19)
Gefahrstoffbeauftragter (s. 2.20)
Gewässerschutzbeauftragter (s. 2.21)
Hygienisch fachkundige Person, Verdunstungskühlanlagen (s. 2.22)
Immissionsschutzbeauftragter (s. 2.23)
Inklusionsbeauftragter (s. 2.24)
Kesselwärter*/Befähigte Person für Dampfkesselanlagen (s. 2.25)
Laserschutzbeauftragter (s. 2.26)
Befähigte Person (Sachkundiger) für Leitern und Tritte (Leiterbeauftragter) (s. 2.27)
Menschenrechtsbeauftragter (s. 2.28)
Qualitätsmanagementbeauftragter (s. 2.29)
Regalanlagen – Befähigte Person zur Prüfung von Regalanlagen (s. 2.30)
Sabotageschutzbeauftragter (s. 2.31)
Sicherheitsbeauftragter (s. 2.32)
Fachkundiger für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (s. 2.33)
Strahlenschutzbeauftragter (s. 2.34)
Störfallbeauftragter (s. 2.35)
Umweltmanagementbeauftragter (s. 2.36)

2.1 Abfallbeauftragter

Rechtliche und sonstige Grundlagen
§ 59 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG); Stand: 27.03.2024
§ 57 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG); Stand: 19.10.2022
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV), Stand: 28.04.2022
§ 15 Verpackungsgesetz (VerpackG); Stand: 19.06.2024
TA Luft 2021 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft); Stand: 14.09.2021
4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen); Stand: 02.10.2023
Abwasserverordnung (AbwV); Stand: 01.12.2023
Batteriegesetz (BattG); Stand: 23.03.2024
DIN SPEC 91424 Ermittlung der Einsatzzeiten von Betriebsbeauftragten im Bereich des Umweltschutzes und des Umweltmanagements, Stand: 01/2021
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Der Betriebsbeauftragte muss zur Erfüllung seiner Aufgaben die notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen (§ 9 AbfBeauftrV):
im entsprechenden Fachgebiet Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
kaufmännische, technische oder sonstige Fachschul- oder Berufsausbildung oder
Qualifikation als Meister sowie
entsprechende Kenntnisse aufgrund einjähriger praktischer Tätigkeit,
Teilnahme an anerkanntem Lehrgang.
Wer ernennt/bestellt den BA?
Lt. § 59 KrWG haben, abhängig von Art und Größe der Anlage, folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) zu bestellen:
Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 des BImSchG
Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche Abfälle anfallen
Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Besitzer im Sinne des § 27 KrWG
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Betreiber von Anlagen nach Satz 1, die Besitzer nach Satz 1 sowie die Betreiber von Rücknahmesystemen und -stellen nach Satz 1, die Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 KrWG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Fortbildung mind. alle 2 Jahre gem. § 9 Abs. 2 AbfBeauftrV
Teilnahme an anerkannten Fortbildungsveranstaltungen ist verpflichtend, um die Fachkunde aktuell zu halten.
Fortbildungen bzw. Lehrgänge der Beauftragten müssen auf Verlangen der Behörde nachgewiesen werden und sind aufzubewahren.
Kündigungsschutz
Besonderer Kündigungsschutz nach § 60 Abs. 3 KrWG und § 58 BImSchG:
Der Abfallbeauftragte kann nur aus wichtigem Grund mit Zustimmung der zuständigen Behörde abberufen werden; ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr danach grundsätzlich ausgeschlossen.
Ziel: Unabhängigkeit und Schutz vor Benachteiligung bei der Wahrnehmung der Aufgaben.

2.2 Beauftragter für Leichtflüssigkeitsabscheider

Rechtliche und sonstige Grundlagen
§ 60 (Anforderungen an Anlagen), § 62 (Umgang mit wassergefährdeten Stoffen)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG); Stand: 24.03.2024
§§ 17, 18 Allgemeine Betreiberpflichten, § 44 (Prüfung von Abscheideranlagen), § 45 (Betriebspflichten), AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen); Stand: 29.09.2023
DIN 1999-100 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten; Stand: 2016-12
DIN EN 858-1 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Teil 1: Bau-, Funktions- und Prüfgrundsätze, Kennzeichnung und Güteüberwachung; Stand: 2005-02
DIN EN 858-2 Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten
Teil 2: Wahl der Nenngröße, Einbau, Betrieb und Wartung; Stand: 2003-10
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Nach § 44 Abs. 2 AwSV dürfen Generalinspektionen sowie Wartungsarbeiten nur von „fachkundigen Personen” durchgeführt werden.
Fachkunde hat, wer durch einschlägige Berufsbildung und nachweislich praktische Erfahrungen in Bau, Betrieb und Wartung von Abscheideranlagen sowie durch Schulung/Lehrgänge über aktuelle gesetzliche und technische Anforderungen verfügt.
Beispiele Nachweise:
Teilnahme an anerkannten Fachkundeschulungen für Abscheidertechnik (Ölabscheider-/Leichtflüssigkeitsabscheider-Lehrgang)
Berufsausbildung im Bereich Sanitär, Heizung, Umwelttechnik oder vergleichbare Qualifikation
Dokumentierte praktische Erfahrung (z. B. ein Jahr Tätigkeit im Bereich)
Wer ernennt/bestellt den BA?
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Leichtflüssigkeitsabscheider-Beauftragten nach AwSV. Der Betreiber muss allerdings persönlich oder durch einen Beauftragten die Einhaltung der Betreiberpflichten (Eigenkontrolle, Wartung, Generalinspektion, Dokumentation, Störfallmanagement) sicherstellen und die Fachkunde des benannten Personals nachweisen können.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen – Fristen
Erstqualifikation: Teilnahme an einer anerkannten Fachkundeschulung mit Abschlussbescheinigung (meist Lehrgang mit Prüfung)
Forbildungspflicht: Die DIN 1999-100 und gängige Lehrgangsträger empfehlen eine Auffrischung der Fachkunde alle 2–3 Jahre
Betriebsanweisung/Unterweisung: Die Ausführenden müssen regelmäßig (mindestens jährlich) anhand einer Betriebsanweisung unterwiesen werden, insbesondere bei Änderungen der gesetzlichen Vorgaben.
Kündigungsschutz
Für den Bereich Leichtflüssigkeitsabscheider gibt es keinen gesetzlichen Sonderkündigungsschutz, wie er z. B. für Abfallbeauftragte gilt. Für beauftragte Personen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen.
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