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01043 Kurznachrichten, Stand August 2026

An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Umweltmanagement, Nachhaltigkeit, Compliance sowie Informationen zu verwandten Themen.
Arbeitshilfen:
von:

1 EmpCo – Schutz der Verbraucher vor Greenwashing

Gültig ab 27.09.2026
Die dritte Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 12.02.2026 veröffentlicht und setzt die europäischen Vorgaben zum Schutz der Verbraucher vor irreführender umweltbezogener Werbung (sog. Greenwashing) um. Danach gelten ab dem 27. September 2026 – dem Inkrafttretenstermin – verschärfte Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen.
„Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig. Nicht nachweisbare, unpräzise oder übergreifende allgemeine Umweltaussagen sowie kompensationsbasierte Klimaneutralität als Begründung sind künftig nicht mehr erlaubt.
Damit sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind zu streichen bzw. zu unterlassen.
Stattdessen sind Umweltaussagen konkreter zu fassen und nur zu verwenden, wenn entsprechende Belege (z. B. Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen.
Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich juristisch und faktisch prüfen.
Pauschale „Image Claims” werden stark eingeschränkt.
Bei Missachtung drohen strengere Sanktionen. Es können Bußgelder bis zu 4 % des EU Jahresumsatzes erhoben werden.
Wichtig: Unternehmen, die mit Begriffen wie Nachhaltigkeit, klimafreundlich, klimaneutral o. Ä. werben, sollten dies überprüfen.
Weitere Informationen
Ausführlichere Informationen finden Sie im Beitrag „EmpCo-RL und UWG-E: Die neuen Spielregeln für umweltbewusste Unternehmenskommunikation” (s. Kap. 05037).

2 EMAS-Register: Fakten und Zahlen

Das EMAS-Register, das von der Europäischen Kommission gehostet wird, ist eine Online-Datenbank, die alle von EMAS registrierten Organisationen und Standorte auflistet. Es umfasst ausschließlich Organisationen und Standorte, die erfolgreich die EMAS-Registrierung erreicht haben, um ihr Engagement für die Verbesserung der Umweltleistung sicherzustellen.
Derzeit sind 4.450 Organisationen und 20.458 Standorte bei EMAS registriert. Die meisten registrierten Organisationen befinden sich in
Deutschland mit 1.284,
Italien mit 1.243,
Spanien mit 904,
Österreich mit 291 und
Slowakei mit 278.
Besonders auffallend ist der Anstieg der registrierten Organisationen mit den EU-weiten EMAS-Standorten in den letzten Jahren, wie aus der Abbildung 1 hervorgeht.
Abb. 1: Anstieg der registrierten Organisationen mit den EU-weiten EMAS-Standorten
Wichtige Merkmale des Registers:
1.
Alle von EMAS registrierten Organisationen und Standorte sind hier gebündelt.
2.
Suche und Ergebnisse können im Excel-Format heruntergeladen werden.
3.
Mit Hilfe der NACE-Codes, die wirtschaftliche Aktivitäten klassifizieren, können Registrierungen sektorspezifisch gesucht werden.
4.
Jährliche Umweltberichte der Organisationen stehen zur Verfügung.
5.
Falls die Umwelterklärungen der Organisationen nicht verfügbar sind, können diese direkt kontaktiert werden.
Weitere Informationen
European Commission, Green Forum: Statistics and Graphs (05/2026)

3 Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zum besseren strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Die Bundesregierung will den strafrechtlichen Schutz der Umwelt verbessern. So sollen künftig in besonders gravierenden Fällen von Umweltkriminalität höhere Strafmaße möglich sein. Überdies sollen die Strafverfolgungsbehörden in Fällen von besonders schweren Umweltstraftaten mehr Ermittlungsbefugnisse erhalten. Neben erheblich höheren Freiheitsstrafen und der Anhebung der Grenze der Geldbußen können zukünftig auch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) möglich sein.
Der Gesetzentwurf dient auch der Umsetzung der neuen europäischen Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt.
Umweltkriminalität
Da Umweltkriminalität ein sehr großes Geschäft ist, verdient das organisierte Verbrechen weltweit Milliarden mit illegaler Entsorgung und anderen Umweltstraftaten. Zu den Vergehen zählen u. a. giftige Chemikalien aus Drogenlaboren, die in Wäldern entsorgt werden, der illegale Massenvertrieb hochgradig klimaschädlicher Kühlmittel bis hin zu illegalen Müllexporten. Umweltkriminalität gehört nach Drogen- und Menschenhandel zu einem der größten Kriminalitätsbereiche weltweit. Sie ist eine der Haupteinnahmequellen der organisierten Kriminalität.
Schützenswert: das Ökosystem
Der Gesetzentwurf sieht das „Ökosystem” als weiteres schützenswertes Umweltmedium im Strafrecht vor. Bisher enthält das deutsche Strafrecht nur die Schutzgüter Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen und menschliche Gesundheit. Weiterhin wird der Begriff der Immission um bestimmte Energieformen erweitert.

4 Klimamanagement in Unternehmen: Leitfaden für die Praxis

Der Leitfaden des Umweltbundesamts beschreibt praxisnah die Anforderungen an ein systematisches, transparentes und glaubwürdiges Klimamanagement in Unternehmen. Anhand von neun Etappen stellt er die erforderlichen Aufgaben und Schritte dar, mit denen Unternehmen ihre Treibhausgasemissionen und Klimarisiken ermitteln, steuern, überprüfen, kommunizieren und weiterentwickeln können. Vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der EU und in Deutschland baut der Leitfaden auf etablierten internationalen Standards auf. Mit vielen Praxishinweisen und Best-Practice-Beispielen stellt er eine anschauliche und praktisch umsetzbare Hilfestellung auch für kleine und mittlere Unternehmen dar.
Die neun Etappen zum Aufbau eines Klimamanagements sehen wie folgt aus:
1.
Organisation aufbauen: Governance (Verantwortung der obersten Leitung, Delegation an Klimateams, Einbindung der Mitarbeitenden)
2.
Anwendungsbereich definieren: Festlegung organisatorischer und operativer Bilanzgrenzen
3.
Treibhausgasemissionen bilanzieren: Datenmanagement und THG-Bilanzierung (Scope 1–3, Emissionsfaktoren, biogenes CO₂)
4.
Klimarisiken und -chancen ermitteln: Integration klimabedingter Risiken (physische und Transitionsrisiken)
5.
Klimaziele beschließen: Zielsetzung (THG-Reduktionsziele, Anpassungsziele)
6.
Maßnahmen planen und durchführen: Planung und Priorisierung von Maßnahmen (Vermeiden, Vermindern, Anpassen, Kompensieren)
7.
Kommunizieren und berichten: interne und externe Kommunikation
8.
Überprüfen: Monitoring, Auditverfahren
9.
Nachsteuern und verbessern: Maßnahmen zur stetigen Verbesserung.
Abb. 2: Neun Etappen zum Aufbau eines Klimamanagementsystems [1]
Der Leitfaden richtet sich an Unternehmen aus allen Branchen.

5 Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) in deutsches Recht

Am 10.07.2026 hat der Bundesrat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz angenommen und damit die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung umgesetzt. Unabhängig von dem Durchführungsgesetz gilt die EU-Verpackungsverordnung ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die alte Verpackungsrichtlinie 94/62/EG.
Die neue Verordnung enthält zahlreiche neue Regelungen entlang des Lebenszyklus von Verpackungen. Dazu zählen unter anderem
neue Begriffsdefinitionen,
die Erstellung einer sogenannten Konformitätserklärung über den Erzeuger,
neue Vorgaben zur Reduktion von Verpackungsabfällen,
neue Vorgaben zu Etikettierungs-, Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen sowie
neue Grenzwerte für PFAS (Ewigkeitschemikalien) für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Damit werden die Herstellerverantwortung erweitert, die Recyclingquoten erhöht und die Abfallvermeidung gefördert. Die Zulassungspflicht wird ausgeweitet.
Daneben sieht das VerpackDG eine Pflicht zur Finanzierung von Vermeidungsmaßnahmen vor: Duale Systeme, Branchenlösungen, Herstellerverantwortungs-Organisationen und individuell verpflichtete Hersteller müssen voraussichtlich Mittel für Mehrwegverpackungen und Wiederbefüllung bereitstellen.
Unternehmen müssen zeitnah klären:
welche Rolle sie haben: Lieferant, Erzeuger, Hersteller, Importeur und/oder Vertreiber. Die Rolle hängt dabei von Verpackungsart, Vertriebsweg und Tätigkeit im Lebenszyklus ab. Je nach Tätigkeit im Lebenszyklus fallen unterschiedliche Konformitäts- und EPR-Pflichten an. Eine klare Rollenzuordnung ist daher der erste Schritt.
wer autorisierter Bevollmächtigter ist,
wie die Verpackungskonformität zu erstellen ist. Hierbei ist entscheidend, um welche Verpackungsart es sich handelt (Verkaufs-, Um- oder Transportverpackung).
Pflichten entstehen entlang des gesamten Lebenszyklus – von der Herstellung bis zur Entsorgung.
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