01041 Kurznachrichten, Stand Dezember 2025/Januar 2026
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An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Umweltmanagement, Nachhaltigkeit, Compliance sowie Informationen zu verwandten Themen. von: |
1 Revision der ISO 14001
Die bevorstehende Revision der ISO 14001, die im März 2026 veröffentlicht werden soll, stellt einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung der Umweltmanagementnorm dar. Die Revision greift aktuelle Umweltentwicklungen, Klimarisiken und regulatorische Anforderungen auf und bringt einige strukturelle (Harmonized Structure) und inhaltliche (Stärkung der Klimabezüge) Neuerungen mit sich. Sie integriert globale Nachhaltigkeitsthemen und stärkt die Rolle der Führungskräfte.
Folgende Neuerungen sind zu erwarten:
| • | Langfristige Analyse von Umweltchancen und -risiken (Kapitel 4.1, 4.2) |
| • | Lebenszyklusanalyse und Fokus auf Auswirkungen entlang der Lieferkette (Kapitel 6.1.2, 8.1, 8.3) |
| • | Biodiversität und Ressourcenverfügbarkeit werden als explizite Betrachtungsgegenstände aufgenommen (Kapitel 6.1.2) |
| • | Digitalisierung von Umweltmanagementprozessen und -daten (Anhang A) |
| • | Aktive Einbindung des Top-Managements (Kapitel 5.1) |
| • | Transparente Kommunikation und klarere Umweltberichte (gesamte Norm) |
Fazit
Unternehmen, die noch über kein Umweltmanagementsystem (UMS) verfügen, sollten erst nach der Veröffentlichung der Norm die Einführung ihres UMS planen, um mögliche notwendig werdende Änderungen zu vermeiden.
Unternehmen, die bereits über ein UMS verfügen, sollten sich mit den geplanten Änderungen auseinandersetzen, um die vorgesehene Übergangsfrist von drei Jahren optimal zu nutzen. Dabei ist anzuraten, bestehende Aktivitäten und Strukturen im betrieblichen Nachhaltigkeitsmanagement zu prüfen und in das Umweltmanagementsystem zu integrieren, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergien zu schaffen.
Weitere Informationen
BUREAU VERITAS: ISO 14001:2026 – Aktualisierungen und Ausblick für 2026 (04.11.2025)
BUREAU VERITAS: ISO 14001:2026 – Aktualisierungen und Ausblick für 2026 (04.11.2025)
UMCO: Revision ISO 14001 für 2026 erwartet (31.07.2025)
2 Hinweise zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (Merkblatt vom 01.10.2025)
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) legt in § 8 fest, dass alle Unternehmen ab einem durchschnittlichen Jahresgesamtenergieverbrauch in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren von mehr als 7,5 GWh pro Jahr innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten (18. November 2023) des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und betreiben müssen.
Zusätzlich werden mit § 9 EnEfG alle Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben oder ein Energieaudit nach § 8 EDL-G nach dem 18. November 2023 abgeschlossen haben, dazu verpflichtet, Umsetzungspläne von wirtschaftlichen Endenergieeinsparmaßnahmen zu erstellen, durch unabhängige Experten prüfen zu lassen und zu veröffentlichen.
Der Entscheidungsbaum nach § 8 und § 9 EnEfG sieht wie in Abbildung 1 dargestellt aus.
Abb. 1: Entscheidungsbaum nach § 8 und § 9 EnEfG ( [1], S. 9)
Folgende Aspekte sind bei der Umsetzung zu beachten:
| • | Ab 2,5 GWh Gesamtenergieverbrauch (Achtung: Auch die Fahrzeugflotte ist zu berücksichtigen!) ist ein Umsetzungsplan für Energieeinsparmaßnahmen zu veröffentlichen (in der Umwelterklärung oder separat auf der Homepage). |
| • | Betroffen sind rechtliche selbstständige Einheiten inkl. aller nicht selbstständiger Einheiten. |
| • | Betroffen sind auch die GmbHs in öffentlicher Hand. |
| • | Der Umsetzungsplan ist umfangreicher als EMAS und legt den Schwerpunkt auf Investitionsvolumen und Herkunft der Maßnahme. |
| • | Die Umsetzungspläne müssen von Dritten überprüft werden (z. B. Zertifizierer, Umweltgutachter, Wirtschaftsprüfer). |
| • | Die erforderlichen Mindestinformationen, die auf Anfrage an die BAFA zu übermitteln sind, müssen im Rahmen des EMS/UMS ermittelt und bereitgehalten werden. |
Ein Umsetzungsplan für Endenergiesparmaßnahmen gem. § 9 EnEfG kann wie in Abbildung 2 dargestellt aussehen.
Abb. 2: Umsetzungsplan für Endenergiesparmaßnahmen gem. § 9 EnEfG ( [1], S. 15)
3 CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO2-Grenzausgleich ab 2026 befreit
Der Vorschlag der EU-Kommission zur Reduzierung des bürokratischen Aufwands der CBAM-Verordnung ist am 17.10.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und damit nun in Kraft. Das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) der EU wird vereinfacht und gestärkt. Sie ist Teil des Gesetzgebungspakets „Omnibus I”. Ab dem 1. Januar 2026 wird CBAM für Importeure wirksam, die Grundstoffe einführen, die nicht in der EU produziert wurden (Regelphase). Dazu zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Strom und Wasserstoff.
Die wichtigsten Änderungen der Verordnung:
| • | Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Importeur und Jahr unterliegen nicht den CBAM-Vorschriften → damit sind 90 % der betroffenen Importeure vom CO2-Grenzausgleich ab 2026 befreit. |
| • | Einfuhren von CBAM-Waren werden unter mehreren Bedingungen bis zur CBAM-Registrierung des Einführers zulässig sein. |
| • | Weitere Vereinfachungen für Importeure, die die Mengenschwelle überschreiten: Diese betreffen unter anderem das Zulassungsverfahren, den Kauf und den Verkauf von CBAM-Zertifikaten sowie die Berechnung und Verifizierung der eingebetteten Emissionen. |
| • | Der Verkauf der sog. CBAM-Zertifikate wurde auf den 1. Januar 2027 verschoben. |
Fazit
Der Mechanismus für den Carbon-Leakage-Schutz und damit gegen die Verlagerung industrieller Produktion in Länder außerhalb Europas wird auf große Importmengen relevanter Grundstoffe begrenzt, die außerhalb der EU hergestellt werden. Die Bagatellschwelle entlastet nicht nur Importeure von kleineren Mengen, sondern auch die Vollzugsbehörden (u. a. die DEHSt im Umweltbundesamt).
Weitere Informationen
UBA: CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO2-Grenzausgleich ab 2026 befreit (23.10.2025)
UBA: CBAM-Vereinfachung: 90 Prozent der betroffenen Unternehmen von CO2-Grenzausgleich ab 2026 befreit (23.10.2025)
IHK Region Stuttgart: CBAM: Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus


