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01038 Kurznachrichten, Stand Mai 2025

An dieser Stelle finden Sie in jeder Ergänzungslieferung aktuelle und interessante Kurznachrichten aus den Bereichen Umweltmanagement, Nachhaltigkeit, Compliance sowie Informationen zu verwandten Themen.
von:

1 Neues Internetportal für Umwelt- und Naturschutzinformationen

Wer heute Umweltinformationen sucht, hat es oft schwer. Daten und Fakten zu Wäldern, Böden und Gewässern finden sich an verschiedenen Stellen und in unterschiedlicher Qualität. Das Bundesumweltministerium hat daher mit umwelt.info ein neues Portal ins Leben gerufen, um Transparenz und Auffindbarkeit von öffentlich verfügbaren Informationen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes zu verbessern. Damit sind Umwelt- und Naturschutzdaten für alle Bürgerinnen und Bürger sowie Wissenschaft, Verwaltung und Unternehmen verfügbar.
Das Portal umwelt.info bietet eine Vielzahl von Funktionen: Herzstück ist eine Suchmaschine, die erfasste Datenquellen mit ihren Metadaten durchsucht und zentral auffindbar macht. In Zukunft sollen alle öffentlich verfügbaren Informationen und Daten aus dem Bereich des Umwelt- und Naturschutzes in Deutschland darüber auffindbar sein.
umwelt.info ist eines von 18 Leuchtturmprojekten der Digitalstrategie der Bundesregierung. Das Datenportal ermöglicht eine menschen- und maschinenlesbare Weiternutzung von Daten aus der gesamten deutschen Umwelt- und Naturschutzinformationslandschaft.

2 Geoinformationssysteme (GIS)

Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses hat eine Information herausgegeben, wie Unternehmen mithilfe von Geoinformationssystemen (GIS) an umweltrelevante Daten gelangen, die benötigt werden, um strategische Entscheidungen zu treffen, Prozesse zu optimieren, Risikofaktoren zu kalkulieren und Wettbewerbsvorteile zu sichern. GIS sind computergestützte Programme und ermöglichen es, Daten in Form von Karten, Diagrammen und Berichten darzustellen und komplexe Zusammenhänge sichtbar zu machen.
Folgende Anwendungsmöglichkeiten bieten GIS:
Erfassung von Hitzebelastung
Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden
Erfassung von Hotspots
Optimierung von Kühlmaßnahmen
Erfassung von Flut und Starkregen
Risikoanalyse und Vorsorge
Erfassung vom Standort
Standortbeurteilung und -auswahl
Erfassung und Überwachung von Emissionen
Optimierung von Transportwegen und Verkehrsmanagement
Erfassung der Nutzung von Ressourcen
Energieeffizienz in Gebäuden
Wassermanagement
Rohstoffnutzung
Erfassung von Klimaschutzmaßnahmen
Grünmanagement
Erhalt der Biodiversität
Weitere Informationen

3 Förderprogramm Klimaanpassung in NRW

Mit dem neuen Förderprogramm Klimaanpassung-Unternehmen.NRW unterstützen die EU und das Land NRW ab sofort Unternehmen bei der Bewältigung von Folgen der Klimakrise. Rund 13 Millionen Euro von Land und EU stehen für die Umsetzung von Maßnahmen bereit. Das Programm richtet sich vor allem an kleine und mittlere Unternehmen der Wirtschaft, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten schützen wollen, indem sie ihre Liegenschaften an die negativen Folgen des Klimawandels anpassen bzw. diese klimaresilienter gestalten.
Projektanträge können bis zum 31. März 2026 bei der Innovationsförderagentur NRW abgegeben werden.
Förderfähig sind die folgenden Maßnahmen und eine Kombination aus mehreren Maßnahmen:
Dach- und Fassadenbegrünungen, prioritär mit Einsaat heimischer Arten, Retentionsdächer (Blaudächer) oder Retentionsgründächer (blau-grüne Dächer)
Baumrigolen, Baum- und Strauchpflanzungen, prioritär heimischer Arten sowie Streuobstwiesen
Flächenentsiegelung, Versickerungsanlagen (zum Beispiel Retentionsflächen/-mulden, bewachsene Gräben) sowie Maßnahmen der Regenwasserrückhaltung-, -speicherung und -nutzung zur Bewässerung von Grünflächen wie zum Beispiel Regenrückhaltebecken, Retentionstiefbeete, Sickerteiche, Füllkörperrigolen, Retentionszisternen oder ähnliche sowie naturnahe Gewässer
naturbasierte Hochwassermaßnahmen, naturbasierte Maßnahmen zum Schutz vor Hochwasser und Starkregen
Windschutzhecken, prioritär heimische Arten
Bau von Verschattungsanlagen (zum Beispiel außen liegendem Sonnenschutz)
naturnah ausgestaltete oberirdische Zuleitung von Gewässern und Notwasserwege
Weitere Informationen
EFRE: Klimaanpassung.Unternehmen.NRW

4 Gesetzliche Verpflichtungen im Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht

4.1 Die EU-Verpackungsverordnung

Am 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung in Kraft getreten, die weitere Vorgaben in Bezug auf Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteile sowie Wiederverwendung mit sich bringt. Einzelstaatliche Maßnahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle sollen harmonisiert werden, um Handelshemmnisse, Wettbewerbsverzerrungen und -beschränkungen innerhalb der Union zu vermeiden und gleichzeitig auf der Grundlage eines hohen Umweltschutzniveaus die nachteiligen Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu verhindern oder zu verringern. Es wird das Ziel verfolgt, Abfälle zu vermeiden und – wo dies nicht möglich ist – diese Abfälle einem Recycling zu unterziehen, um diese Stoffe als Sekundärrohstoff wieder in einen Stoffkreislauf zurückzuführen.
Die Verordnung gilt nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab dem 12.08.2026. Zum Teil sind auch längere Fristen vorgesehen. Sie löst die bisher geltende Verpackungsrichtlinie ab.
Es werden konkrete Vorgaben zur Verpackungsreduzierung benannt. So gilt z. B., dass
für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel künftig der Leerraumanteil höchstens 50 % betragen darf;
ab dem 01.01.2030 bestimmte Einwegverpackungen aus Kunststoff eingeschränkt werden, z. B. Verpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse, Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants zum Verzehr angeboten bzw. ausgeschenkt werden, Einzelportionen, kleine Einwegkunststoffverpackungen für Toilettenartikel in Hotels und sehr leichte Kunststofftragetaschen;
Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen und bestimmte Grenzwerte überschreitende sogenannte Ewigkeitschemikalien (Per- und Polyfluoralkylsubstanzen, kurz: PFAS) verboten werden.
Unternehmen, die in Deutschland erstmalig Verpackungen in Verkehr bringen, wie Hersteller oder Vertreiber von verpackten Produkten, müssen die Vorgaben des Verpackungsgesetzes beachten. So müssen sie sich im Verpackungsregister LUCID registrieren. Abhängig davon, ob es sich um Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht handelt, sind weitere Pflichten, wie regelmäßige Mengenmeldungen, Rücknahme- und Verwertungspflichten erforderlich.
Tipp
Unternehmen sollten die eigene Betroffenheit klären und Neuerungen in Bezug auf eine praktische Umsetzung frühzeitig in den Blick nehmen.

4.2 Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind bestimmte Unternehmen dazu verpflichtet eine Abgabe zu leisten, mit der sie an den Entsorgungskosten im öffentlichen Raum beteiligt werden. Betroffen sind Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte, wie:
Lebensmittelbehälter
Tüten und Folienverpackungen
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu drei Litern
Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel
leichte Kunststofftragetaschen
Feuchttücher
Luftballons
Tabakprodukte mit Filtern
Die Abgabe an den Einwegkunststofffonds wird über die digitale Plattform DIVID vom Umweltbundesamt (UBA) verwaltet. Hersteller sollen so die Kosten für die unsachgemäße Entsorgung im öffentlichen Raum, das sogenannte „Littering” übernehmen. Die Höhe des zu entrichtenden Beitrags hängt von Menge und Art der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte ab. Der Begriff „Hersteller” umfasst dabei nicht nur die Produzenten, sondern auch alle Unternehmen, die solche Produkte erstmals in den Verkehr bringen. Die Registrierungspflicht gilt auch für ausländische Hersteller.
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