10105 Automatisierte Klimabilanzierung am Beispiel des Softwaretools von GLOBAL CLIMATE
Klimabilanzierung ist nicht nur ein freiwilliges Anliegen vieler Unternehmen, sondern wird zunehmend auch vom Gesetzgeber gefordert. Doch häufig ist unklar, welche Daten genau in einer Klimabilanz enthalten sein sollten und wie diese zu ermitteln sind. Die Herausforderung besteht darin, das eigene Unternehmen revisionssicher zu bilanzieren und so Strafen oder Verzögerungen beim Jahresabschluss zu vermeiden.
Eine Möglichkeit, dieser Herausforderung zu begegnen, ist die Verwendung von digitalen Services, die Teile des Bilanzierungsprozesses automatisieren. Der Markt für derartige Tools ist groß und wächst beständig.
In diesem Beitrag werden die Grenzen und Möglichkeiten der automatisierten Treibhausgasbilanzierung beispielhaft anhand der Software von GLOBAL CLIMATE erläutert. Zunächst legen grundsätzliche Schritte der Klimabilanzierung die theoretische Grundlage, anhand derer sich der Aufbau und der Nutzen der Software nachvollziehen lassen. von: |
1 Für welche Unternehmen ist die Erstellung von Klimabilanzen verpflichtend?
CSRD
Die wichtigste Richtlinie zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten ist die von der EU veröffentlichte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie löst die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und etabliert neue verpflichtende Berichtsstandards auch für den Mittelstand. So gilt sie ab dem Berichtsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits heute berichtspflichtig im Sinne der NFRD sind. Ab dem Berichtsjahr 2025 wird der Geltungsbereich ausgeweitet auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab dem Berichtsjahr 2.026 müssen börsennotierte Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben.
Die wichtigste Richtlinie zur Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten ist die von der EU veröffentlichte Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sie löst die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und etabliert neue verpflichtende Berichtsstandards auch für den Mittelstand. So gilt sie ab dem Berichtsjahr 2024 für Unternehmen, die bereits heute berichtspflichtig im Sinne der NFRD sind. Ab dem Berichtsjahr 2025 wird der Geltungsbereich ausgeweitet auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und ab dem Berichtsjahr 2.026 müssen börsennotierte Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten einen Nachhaltigkeitsbericht abgeben.
Weitere Kriterien zur Berichtspflicht können der Abbildung 1 entnommen werden. Mit der Ausweitung der Berichtspflicht steigt die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen Schätzungen zufolge EU-weit von 11.700 auf 50.000.
Neu ist außerdem, dass der Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht integriert werden muss. Der Nachhaltigkeitsbericht enthält sowohl qualitative Aussagen als auch mit Kennzahlen quantifizierte Informationen – zum Beispiel zur Nachhaltigkeitsstrategie, zu den Auswirkungen des eigenen Geschäftsbetriebs auf Mensch und Umwelt oder zu den Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen. Wie ein finanzieller Bericht wird er einer externen Prüfung unterzogen [1] . Nach dem derzeitigen Stand der zugehörigen Berichtsstandards ESRS (European Sustainability Reporting Standards) wird die Treibhausgasbilanzierung für die meisten Unternehmen gemäß der in den ESRS vorgeschriebenen Wesentlichkeitsanalyse verpflichtend sein.
Abb. 1: Geltungsbereich der Corporate Sustainable Report Directive (CSRD) (angelehnt an [2] )
2 Was genau ist eine Klimabilanz?
Die Begriffe Klimabilanz, CO2-Bilanz oder CO2-Fußabdruck werden häufig synonym verwendet. Meist wird damit der Gesamtbetrag von Kohlenstoffdioxid- und anderen Treibhausgasemissionen bezeichnet, die direkt bzw. indirekt im Lebenszyklus eines Produkts, durch Aktivitäten von Personen oder aggregiert durch Unternehmen entstehen bzw. verursacht werden. [3]
2.1 Wie wird eine Klimabilanz erstellt?
Eine Klimabilanz umfasst und strukturiert alle Treibhausgasemissionen eines Unternehmens.
Dazu definiert der am weitesten verbreitete Standard, das Greenhouse Gas Protocol (GHG-Protokoll), drei Geltungsbereiche (englisch „Scopes”). Den Scopes werden die verschiedenen Aktivitäten zugeordnet, die Emissionen verursachen:
Scope 1, 2 und 3
Das GHG-Protokoll unterscheidet zwischen direkten und indirekten Emissionen. Direkte Emissionen stammen aus unternehmenseigenen oder kontrollierten Quellen, die aus stationärer und mobiler Verbrennung resultieren. Dazu zählt z. B. der Kraftstoff, der in den unternehmenseigenen Fahrzeugen verwendet wird. Es kann sich auch um Emissionen handeln, die aus der Verbrennung in den unternehmenseigenen Kesseln und Öfen oder aus der Freisetzung von klimawirksamen Stoffen durch das Unternehmen selbst resultieren, wie z. B. flüchtige Emissionen aus Kältemitteln und Industriegasen (Scope 1).
Das GHG-Protokoll unterscheidet zwischen direkten und indirekten Emissionen. Direkte Emissionen stammen aus unternehmenseigenen oder kontrollierten Quellen, die aus stationärer und mobiler Verbrennung resultieren. Dazu zählt z. B. der Kraftstoff, der in den unternehmenseigenen Fahrzeugen verwendet wird. Es kann sich auch um Emissionen handeln, die aus der Verbrennung in den unternehmenseigenen Kesseln und Öfen oder aus der Freisetzung von klimawirksamen Stoffen durch das Unternehmen selbst resultieren, wie z. B. flüchtige Emissionen aus Kältemitteln und Industriegasen (Scope 1).
Indirekte Emissionen entstehen durch die Bereitstellung von Strom, Dampf, Fern- und Prozesswärme oder Kälte (Scope 2). Sie treten aber auch durch Dienstleistungen von Subunternehmen auf, durch Bezug und Entsorgung von Produkten, durch die Herstellung von Kraftstoffen oder durch Dienstreisen oder Arbeitswege der Beschäftigten (Scope 3). [4]