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05041 CLP-Verordnung – gefährliche Stoffe und Gemische richtig einstufen, verpacken und kennzeichnen

Der Beitrag stellt die Grundlagen der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung der Verpackung von gefährlichen Stoffen, Gemischen sowie bestimmten Erzeugnissen beim Inverkehrbringen von solchen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen in Deutschland, in der EU bzw. im EWR und bei Tätigkeiten mit solchen Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen von Beschäftigten in Deutschland vor.
Arbeitshilfen:
von:
Einleitung
Die CLP-VO regelt die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen.
Die Einstufung ist kein Selbstzweck: Auf der (hoffentlich richtigen und vollständigen) Einstufung basieren u. a.:
die Auswahl der geeigneten Verpackung (Verträglichkeit Inhalt – Werkstoff)
die Kennzeichnung der Verpackung
die Angaben im Sicherheitsdatenblatt [1]
das Gefahrstoffverzeichnis [2] [3]
die Beurteilung der spezifischen Gefährdungen [4]
die Betriebsanweisung [5]
die Anforderungen der TRGS 509 und 510 und der 4. und 12. BImSchV an die Lagerung
Die Verpackung umschließt den Inhalt und schützt vor ihm. Die Kennzeichnung der Verpackung
informiert den Verwender über den Inhalt und seine Gefahren
ist Bestandteil des Sicherheitsdatenblatts [6]
Die Tabelle 1 gibt einen Überblick, auch über die Systematik dieses Beitrags. [7]
Tabelle 1: Überblick
 
Gefährliche Stoffe, Gemische und bestimmte Erzeugnisse
 
1.beim Inverkehrbringen in D, in der EU bzw. im EWR
2.bei Tätigkeiten von Beschäftigten in D
(1)
(2)
(3)
1.
Einstufung
gemäß CLP-V
2.
Verpackung
gemäß CLP-V
bei Lagerung gemäß TRGS 510
3.
Kennzeichnung der Verpackung
gemäß CLP-V
ggf. zusätzlich gemäß REACH-V
vorzugsweise gemäß CLP-V
alternativ gemäß TRGS 201
Gefährliche
Stoffe,
Gemische,
bestimmte Erzeugnisse
sind solche, die gemäß CLP-V „gefährlich” sind.
„Stoffe” sind
chemische Elemente und ihre Verbindungen
in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren
einschließlich der zur Wahrung ihrer Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von den Stoffen ohne Beeinträchtigung ihrer Stabilität und ohne Änderung ihrer Zusammensetzung abgetrennt werden können. ( [8], Art. 2 Nr. 7) [9]
„Gemische” sind Zubereitungen und Lösungen, die aus zwei oder mehr Stoffen bestehen.
„Erzeugnisse” sind Gegenstände, die bei der Herstellung eine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt erhalten, die in größerem Maße als die chemische Zusammensetzung ihre Funktion bestimmen. ( [8], CLP-V, Art. 2 Nr. 9 und Anh. I Nr. 2.1.1.1b) [10]
Die CLP-V gilt nur für solche Erzeugnisse, die einen explosiven Stoff oder ein explosives Gemisch enthalten (z. B. Munition, Feuerwerkskörper, Airbags); für andere Erzeugnisse (z. B. Blei-Säure-Batterien, Lithiumbatterien, Apparate) gilt die CLP-V nicht.
Hintergrund
Die CLP-V basiert auf dem Global Harmonisierten System („GHS”) der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen. Die erste Ausgabe des GHS erschien 2003. Das GHS wurde seit 2003 zehnmal geändert. Zurzeit gilt die 11. Ausgabe 2025. Mit dem GHS wurden die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen als „gefährlich” und die Vorschriften für die Kennzeichnung der Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische weltweit harmonisiert. Das GHS enthält keine Vorgaben für die Verpackung.
Das UN-GHS ist „nur” eine Empfehlung. Es muss in Staaten oder -gemeinschaften verbindlich gemacht werden. Das ist in fast allen Staaten und -gemeinschaften geschehen, in der EU bzw. im EWR mit der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, „CLP-V”) vom 16.12.2008. Die CLP-V macht die Vorgaben des UN-GHS in der EU bzw. im EWR verbindlich, unter Hinzufügung weiterer Vorgaben, z. B. für die Verpackung. Die CLP-V gilt mit Ablauf der letzten Übergangsfrist in vollem Umfang seit 01.06.2017. Die CLP-V wurde seit 2008 23-mal geändert. Zurzeit gilt die Fassung der 23. ATP. Die CLP-V ist maßgebend für das Inverkehrbringen in der EU bzw. im EWR, also auch für Importe von außerhalb der EU bzw. des EWR in die EU bzw. den EWR. Als EU-Verordnung gilt die CLP-V ohne weiteren Rechtsakt unmittelbar auch in Deutschland; die GefStoffV verweist zur Sicherheit auf die CLP-V. ( [8], Art. 53, 61 (4) S. 2)
Die Änderungen des UN-GHS werden teilweise erst mit großer Verzögerung durch die EU-CLP-V adaptiert. Die elf Änderungen des UN-GHS warten noch auf ihre Umsetzung in der EU-CLP-V (s. Tab. 2, Änderungen unter-/durchgestrichen). [11]
Tabelle 2: : Änderungen des UN-GHS, die noch nicht in der EU-CLP-V umgesetzt sind
H-Code
Text
200 209
Instabil, Explosiv
201 209
Explosiv, Gefahr der Massenexplosion
202 209
Explosiv; große Gefahr durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke
203 209
Explosiv; Gefahr durch Feuer, Luftdruck oder Splitter, Spreng- und Wurfstücke
205 209
Gefahr der Massenexplosion bei Feuer Explosiv
210
Sehr empfindlich
211
Kann empfindlich sein
282
Extrem entzündbare Chemikalien unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten
283
Entzündbare Chemikalien unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten
284
Chemikalien unter Druck: Kann bei Erwärmung bersten
421
Schädigt die öffentliche Gesundheit und die Umwelt durch Beitrag zur weltweiten Erwärmung
Auch die GefStoffV vom 02.12.2024 berücksichtigt nur die CLP-V i. d. F. der 18. ATP. [12]

1 Inverkehrbringen

„Inverkehrbringen” ist die
Abgabe an Dritte
Bereitstellung für Dritte [13]
Für die Begriffe „Abgabe”, „Bereitstellung” und „Dritte” gibt es keine Legaldefinitionen in der CLP-V, dem ChemG und der GefStoffV.

1.1 Einstufen

„Einstufung” ist die Zuordnung zu einem Gefährlichkeitsmerkmal. [14]
Der Begriff „Gefährlichkeitsmerkmal”
ist in ChemG und GefStoffV nicht definiert
wird in der CLP-V ganz anders verwendet
Die CLP-V gilt u. a. nicht für ( [8], Art. 1 (2) a), (3), (5) a), b), c), e)) [15] [16]
Lebensmittel, z. B. alkoholische Getränke;Ausnahme: Aerosole (z. B. Sprühsahne) müssen immer eingestuft werden, außer sie haben ein Volumen ≤ 50 ml.
Futtermittel
(Tier-)Arzneimittel, z. B. ethanolbasierte Pharmazeutika;Ausnahme: Aerosole (z. B. Wundspray) müssen immer eingestuft werden, außer sie haben ein Volumen ≤ 50 ml.
kosmetische Mittel, z. B. ethanolbasierte Kosmetika;Ausnahme: Aerosole (z. B. Deodorant) müssen immer eingestuft werden, außer sie haben ein Volumen ≤ 50 ml.
infektiöse Stoffe; ihre Einstufung erfolgt alternativ nach dem Biostoffrecht.
radioaktive Stoffe; ihre Einstufung erfolgt alternativ nach dem Strahlenschutzrecht.
Abfälle; ihre Einstufung erfolgt alternativ nach dem Abfallrecht, das aber für gefährliche Abfälle auf die CLP-V Bezug nimmt.
Das System der Einstufung ist vierstufig wie folgt:
Gefahrengruppen
Gefahrenklassen
Gefahrenkategorien
Gefahrenunterkategorien
In das Gefahrstoffverzeichnis sind (u. a.) einzutragen: die
Gefahrenklasse
Gefahrenkategorie [2] [3]
Es gibt vier Gefahrengruppen:

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