05034 Carbon-Leakage-Schutz für Unternehmen
Das Inverkehrbringen von Brennstoffen nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird seit dem Jahr 2021 mit einer CO2-Abgabe belastet. Dies hat z. B. Auswirkungen auf im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen, deren grenzüberschreitende Wettbewerbsfähigkeit damit gefährdet ist. Denn solange Unternehmen im Ausland einen niedrigeren oder gar keinen CO2-Preis zahlen, besteht das Risiko der Verlagerung der Produktion und den damit verbundenen Emissionen ins Ausland. Zur Vermeidung dieses sogenannten „Carbon Leakage” gewährt der Gesetzgeber Unternehmen (unter bestimmten Voraussetzungen) eine finanzielle Beihilfe. Dieser Beitrag erläutert den genauen Rahmen und gibt Hilfestellungen zur Antragstellung. von: |
1 Hintergrund des Brennstoffemissionshandels
Europäische Ebene
Auf europäischer Ebene wurden 2009 im Rahmen der Effort Sharing Decision [1] und 2018 im Rahmen der Europäischen Klimaschutzverordnung [2] verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 festgelegt. Hier wurden für die Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels ein Treibhausgasminderungsziel von 14 Prozent bis 2020 und 38 Prozent bis 2030 (jeweils gegenüber 2005) fixiert. 2021 wurden die Minderungsziele nochmals verschärft. Werden diese unionsrechtlich verbindlichen Ziele von Deutschland mittelfristig nicht eingehalten, führt dies zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen.
Auf europäischer Ebene wurden 2009 im Rahmen der Effort Sharing Decision [1] und 2018 im Rahmen der Europäischen Klimaschutzverordnung [2] verbindliche nationale Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 festgelegt. Hier wurden für die Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels ein Treibhausgasminderungsziel von 14 Prozent bis 2020 und 38 Prozent bis 2030 (jeweils gegenüber 2005) fixiert. 2021 wurden die Minderungsziele nochmals verschärft. Werden diese unionsrechtlich verbindlichen Ziele von Deutschland mittelfristig nicht eingehalten, führt dies zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen.
Nationale Ebene
Um diesen entgegenzuwirken hat die Bundesregierung unter anderem den Klimaschutzplan 2050 sowie das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Als Teil des Klimapakets wurde dann das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) verkündet, mit dem ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde.
Um diesen entgegenzuwirken hat die Bundesregierung unter anderem den Klimaschutzplan 2050 sowie das Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen. Als Teil des Klimapakets wurde dann das Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz – BEHG) verkündet, mit dem ein Emissionshandel für die Sektoren Wärme und Verkehr ab dem Jahr 2021 eingeführt wurde.
Kern des Gesetzes ist die CO2-Bepreisung sämtlicher fossiler Brennstoffemissionen, die nicht bereits dem europäischen Emissionshandelssystem (EU Emissions Trading System – EU ETS) unterliegen. Das bedeutet, dass Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel handeln, seit dem 1. Januar 2021 dafür einen festen, gesetzlich definierten CO2-Preis bezahlen.
Ab 2026 werden die Emissionszertifikate versteigert – dafür wurde für das Jahr 2026 ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt.
Abb. 1: Festpreise der Emissionszertifikate ab 2023
Novellierung BEHG
Mit der Novellierung des Gesetzes zum 16. November 2022 wurde nun die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Somit gilt ab Anfang 2023 auch die CO2-Bepreisung für die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kohle. Die Einbeziehung der Abfallverbrennung sowie die nächste Erhöhung für Sprit, Heizöl und Gas wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit bleibt der CO2-Preis für diese Brennstoffe in diesem Jahr stabil.
Mit der Novellierung des Gesetzes zum 16. November 2022 wurde nun die CO2-Bepreisung auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Somit gilt ab Anfang 2023 auch die CO2-Bepreisung für die Treibhausgasemissionen aus der Verbrennung von Kohle. Die Einbeziehung der Abfallverbrennung sowie die nächste Erhöhung für Sprit, Heizöl und Gas wird um ein Jahr auf den 01.01.2024 verschoben. Damit bleibt der CO2-Preis für diese Brennstoffe in diesem Jahr stabil.
Trotzdem sind die Auswirkungen des CO2-Preises deutlich zu spüren. Denn davon betroffen sind in erster Linie die Bereiche Mobilität und Wärme, gleichermaßen bei Unternehmen wie Haushalten.
Was ist die Gefahr?
Die Regelungen des BEHG können speziell für Unternehmen, die mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb stehen, große Auswirkungen entfalten. Denn im Regelfall können diese die zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben, da ausländische Mittbewerber oftmals keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr des „Carbon Leakage”, also dem Abwandern von betroffenen Unternehmen ins Ausland und der damit verbundenen Verlagerung der Emission.
Die Regelungen des BEHG können speziell für Unternehmen, die mit ihren Produkten im internationalen Wettbewerb stehen, große Auswirkungen entfalten. Denn im Regelfall können diese die zusätzlichen Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben, da ausländische Mittbewerber oftmals keiner vergleichbar hohen CO2-Bepreisung unterliegen. In diesen Fällen besteht die Gefahr des „Carbon Leakage”, also dem Abwandern von betroffenen Unternehmen ins Ausland und der damit verbundenen Verlagerung der Emission.
Um dies zu vermeiden, wurde im BEHG der Ausgleich indirekter Belastung aufgenommen, der einen Ausgleich für die mit dem BEHG nicht bezweckte nachteilige Auswirkung für die Wirtschaft schafft. Dies erfolgt durch eine finanzielle Kompensation, die vorrangig in Form einer Förderung in klimafreundliche Investitionen erfolgt. Die genaue Ausgestaltung der Beantragung erfolgt im Rahmen der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV).
Die Carbon-Leakage-Verordnung
Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags erlassene Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Derzeit steht die beihilferechtliche Genehmigung der BECV durch die Europäische Kommission noch aus. Kernelement der BECV ist die Gewährung einer Beihilfe für antragsberechtigte Unternehmen.
Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestags erlassene Verordnung dient der Festlegung von Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen. Derzeit steht die beihilferechtliche Genehmigung der BECV durch die Europäische Kommission noch aus. Kernelement der BECV ist die Gewährung einer Beihilfe für antragsberechtigte Unternehmen.
2 Antragsberechtige Unternehmen
Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ist, dass das antragstellende Unternehmen einem der in der Anlage der BECV genannten beihilfeberechtigten Sektoren zuzuordnen ist und die notwendige Gegenleistung erbracht wurde.
Wer nicht antragsberechtigt ist
Die Gewährung einer Beihilfe ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere für Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Dies gilt auch für Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis der Zivilprozessordnung eingetragen sind und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Die Beihilfe gemäß der BECV scheidet ebenfalls aus, wenn die maßgebliche Emissionsmenge den Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2 nicht überschreitet.
Die Gewährung einer Beihilfe ist ausgeschlossen für Unternehmen in Schwierigkeiten, insbesondere für Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, oder die verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Dies gilt auch für Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis der Zivilprozessordnung eingetragen sind und Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben. Die Beihilfe gemäß der BECV scheidet ebenfalls aus, wenn die maßgebliche Emissionsmenge den Selbstbehalt in Höhe von 150 Tonnen CO2 nicht überschreitet.