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05033 Herkunftsnachweise – Grünstrom als Alternative zu Klimaschutzmaßnahmen

Strom, der mittels erneuerbarer Energien (Windenergie, Photovoltaik, Geothermie, Wasserkraft, Biomasse) [1] erzeugt wurde, kann seine Entstehung durch sog. Herkunftsnachweise belegen. Diese Nachweise gewinnen nach jüngsten Gesetzesänderungen an Relevanz, denn sie sind im Rahmen sogenannter ökologischer Gegenleistungen bei energierechtlichen Beihilfen als Nachweisführung für den Bezug von Grünstrom mittels Netzbelieferung vorgesehen.
Beihilfeberechtigte Unternehmen, z. B. im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung, können durch Grünstrombezug auf die Nachweisführung von Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen verzichten. Für einen wirksamen Grünstromnachweis müssen jedoch die Spielregeln der Herkunftsnachweissystematik beachtet werden, andernfalls droht die Ablehnung der Beihilfe.
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1 Einleitung

Der Bezug von Grünstrom gewinnt bei energieintensiven Industrieunternehmen aus vielfältigen Gründen an Bedeutung: Das Strompreisniveau ist nach der energiekrisenbedingten Hochphase volatil und langfristige Stromlieferverträge aus Erneuerbare-Energien-Anlagen (PPA – Power Purchase Agreements, s. Kap. 07020) genießen mit dem Ziel einer langfristigen Preisbindung aktuell einen großen Zulauf. Daneben sind die Anforderungen, die an die Definition von „grünem” Wasserstoff gestellt werden, zwar im Detail noch unklar, erfordern für das Merkmal „grün” jedoch erneuerbare Energien als Ausgangsbasis.
Wettbewerbsentscheidend
Die EU-Taxonomie definiert die Nachhaltigkeit von wirtschaftlichen Aktivitäten, sodass die Investitionsbereitschaft in Unternehmen zukünftig von deren Klimaleistung abhängen wird. Darüber hinaus ist „Klimaneutralität” ein werbewirksames Schlagwort, das für seinen Gebrauch jedoch eine geeignete Nachweisführung benötigt. Der Bezug von Grünstrom kann diese Werbung für klimaneutrale Produkte mit dem notwendigen Beleg untermauern. Und auch in der vorgeschalteten Lieferkette wird die klimaneutrale Produktion zunehmend zum Wettbewerbsfaktor und zur Bedingung unter Geschäftspartnern.
Ein weiterer Hintergrund soll mit diesem Beitrag näher beleuchtet werden:
Energierechtliche Beihilfe
Die energierechtliche Beihilfensystematik verlangt von Antragstellern zunehmend die Erbringung von sog. ökologischen Gegenleistungen. Diese Gegenleistungen knüpfen die Gewährung der energierechtlichen Beihilfe an eine Investition in Klimaschutzmaßnahmen – oder alternativ teilweise auch an die Versorgung mit grünem Strom. Industrieunternehmen haben folglich ein gesteigertes Interesse daran, ihren Strombezug von „grau” auf „grün” umzustellen. Die tatsächliche Umstellung auf Strom aus erneuerbaren Energien ist das eine, die richtige Nachweiserbringung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das andere. Denn werden die gesetzlichen Anforderungen an die Herkunftsnachweise zur Ausweisung von Grünstrom nicht beachtet, wird der Strom seitens der gesetzlichen Vorgaben nicht als Grünstrom anerkannt, was im Rahmen der ökologischen Gegenleistungen die Ablehnung einer Beihilfe nach sich ziehen kann. Um dies zu vermeiden, ist das System zur Entwertung von Herkunftsnachweisen zwingend zu beachten.

2 Funktionsweise von Herkunftsnachweisen (HKN)

Herkunftsnachweise weisen eine in Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) erzeugte Strommenge als „Grünstrom” aus. Die Strommenge darf dabei nicht zugleich eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz [1] in Anspruch genommen haben (Doppelförderungsverbot). Der Anlagenbetreiber einer un- oder ausgeförderten EE-Anlage beantragt die Ausstellung eines Herkunftsnachweises beim Herkunftsnachweisregister im Umweltbundesamt pro erzeugter Megawattstunde Grünstrom und kann diesen Herkunftsnachweis im Anschluss am Markt verkaufen.
Abb. 1: Schematischer Ablauf von der EE-Anlagen-Registrierung bis zum gekennzeichneten Grünstrom [2]
Das EEG 2023 definiert den Herkunftsnachweis in § 3 Ziff. 29 als „ein elektronisches Dokument, das ausschließlich dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.” Die Detailregelungen finden sich in der konkretisierenden Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV) [3].

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