05032 Umwelthaftung nach dem Umweltschadensgesetz – Erweiterte Anforderungen an die Risikobetrachtung für Unternehmen
Das Umweltschadensgesetz verpflichtet zu einer Haftung auch für rein ökologische Schäden (öffentlich-rechtliche Haftung), wovon alle beruflichen Tätigkeiten erfasst werden. Bei den als besonders „risikoreich” eingestuften Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zum USchadG aufgelistet sind, gilt diese Haftungsverpflichtung zudem verschuldensunabhängig und schließt sogar den genehmigten Normalbetrieb mit ein. von: |
2 Erweiterte Haftungsverpflichtung für Unternehmen
Mit der Einführung des USchadG entstand in Deutschland eine bis dahin nicht vorhandene öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden, wonach der Verursacher verpflichtet ist, den Ausgangszustand der geschädigten Umwelt wiederherzustellen. Als haftungspflichtige Schadensursachen kommen alle beruflichen Tätigkeiten in Betracht. Bei den als besonders „risikoreich” eingestuften Tätigkeiten, die in der Anlage 1 zum USchadG aufgelistet sind, wie der Betrieb von Anlagen nach der IVU-Richtlinie, Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen, gilt diese Haftungsverpflichtung zudem verschuldensunabhängig und schließt sogar den genehmigten Normalbetrieb mit ein. Dabei ist jede Tätigkeit mit Gefahrenstoffen in die Haftung eingebracht, unabhängig davon, ob diese Stoffe nur gelegentlich verwendet werden oder nur in geringen Mengen vorhanden sind.
Anwendung findet das Gesetz nicht nur bei Schäden an Gewässern oder am Boden, sondern auch bei Biodiversitätsschäden, womit die Schädigung von Arten oder natürlichen Lebensräumen gemeint ist, die nach europäischen Vorgaben geschützt sind (s. a. Kap. 05030).