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05031 Umweltschäden nach Umweltschadensgesetz

Im folgenden Beitrag werden das Umweltschadensgesetz und seine Wirksamkeit beschrieben: Wie wird ein Umweltschaden definiert, wann liegt ein erheblicher Schaden vor, was bedeutet Schaden an Gewässern, Schaden am Boden, wer gilt als Verursacher, wer haftet und wie sehen die Sanierungspflichten aus. Danach folgen Beispiele von Schadensfällen an der Biodiversität ausgelöst durch einen Störfall einer Produktionsanlage bzw. durch Unfälle in Biogasanlagen.
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1 Einführung

Die Sanierung von Schadstoffeinträgen, die zu Schädigungen an Boden und Gewässern und insbesondere des Grundwassers geführt haben, ist schon seit Jahrzehnten gelebte Praxis. Geeignete Verfahren zur Dekontaminierung der Schutzgüter in Abhängigkeit des abzubauenden oder zurückzugewinnenden schadenauslösenden Stoffes sind bekannt. Zu den erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Angemessenheit besteht mit den zuständigen Behörden in den allermeisten Fällen ein für alle Beteiligten tragbarer Konsens.
Umweltschadensgesetz
Nun wurde mit dem Umweltschadensgesetz (USchadG) [1] der bislang nicht erfasste ökologische Schaden zum erweiterten Haftungsgrund im Umweltrecht mit neuen Regelungen, die neben der Sanierung von Boden und Gewässern nun die Wiederherstellung der Biodiversität in den Fokus rückt. Ursache muss nicht zwangsläufig eine Schadstoffkontamination sein. Wird beispielsweise durch Mäharbeiten eine unter Artenschutz stehende Fauna geschädigt, löst dies einen ökologischen Schaden und die Haftung aus.
Erheblichkeitskriterium
Nicht jede Schädigung eines Gewässers oder einer geschützten Art ist als Schaden im Sinne des Umweltschadengesetzes zu verstehen. Bei einer Schädigung von Schutzgütern muss demnach geprüft werden, ob zu den aus früheren Umweltgesetzen resultierenden Bestimmungen noch ergänzend die des Umweltschadensgesetzes hinzukommen. Maßgeblich neben dem jeweiligen Bezug zu bestimmten Richtlinien ist hier auch die Anwendung des Erheblichkeitskriteriums, die in dem einen oder anderen Fall mit Auslegungsschwierigkeiten verbunden sein kann. Hinzu kommt, dass für eine sachgerechte Bewertung eines ökologischen Schadens und auch zur Anwendung des Sanierungsverfahrens noch immer klare Regelungskriterien fehlen.

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