05030 Das Umweltschadensgesetz – Anforderungen für Unternehmen
Beitrag über das Umweltschadensgesetz und seine Anforderungen für Unternehmen. Er beschreibt und definiert Umweltschäden, Biodiversitätsschäden, den Anwendungsbereich, die Pflichten des Verantwortlichen im Schadensfall und zeigt Möglichkeiten der Haftungsfreistellung sowie Schnittstellen zu den Instrumenten der Umweltfolgenabschätzung auf. von: |
1 Einführung
Grundzüge des Umweltschadensgesetzes
Zum 14. November 2007 ist das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) umgesetzt wird. Die Richtlinienumsetzung erfolgte als Artikelgesetz, das neben dem Stammgesetz (§§ 1-13 USchadG und Anlagen 1-3) auch die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 22a WHG ,Schäden an Gewässern') sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 21a BNatSchG , Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen' (Biodiversitätsschäden) vorsah.
Zum 14. November 2007 ist das Umweltschadensgesetz (USchadG) in Kraft getreten, mit dem die Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) umgesetzt wird. Die Richtlinienumsetzung erfolgte als Artikelgesetz, das neben dem Stammgesetz (§§ 1-13 USchadG und Anlagen 1-3) auch die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (§ 22a WHG ,Schäden an Gewässern') sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 21a BNatSchG , Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen' (Biodiversitätsschäden) vorsah.
2 Umweltschäden und Haftung
Umweltschäden im Sinne des § 2 Nr. 1 Umweltschadensgesetz sind damit
a) | Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des § 21a des Bundesnaturschutzgesetzes. |
Schädigungen der Gewässer | |
b) | Schädigungen der Gewässer nach Maßgabe des § 22a des Wasserhaushaltsgesetzes. Voraussetzung ist eine erhebliche Gewässerbeeinträchtigung, wobei die Erheblichkeitsmerkmale im Gesetz nicht näher definiert sind. |
Boden und Bodenfunktion | |
c) | Schädigungen des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die durch eine direkte oder indirekte Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen auf, in oder unter den Boden hervorgerufen wurden und Gefahren für die menschliche Gesundheit verursachten. |
Haftung auch für rein ökologische Schäden
Für die Gefahrenbeurteilung des Wirkungspfads Boden-Mensch enthält das BBodSchG in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bereits weitergehende Regelungen, sodass Gefahren für die menschliche Gesundheit anhand der Anforderungen des deutschen Bodenschutzrechts zu beurteilen sind. Das Umweltschadensgesetz verpflichtet erstmals zu einer – zum Teil verschuldensunabhängigen – Haftung auch für rein ökologische Schäden, ohne dass es wie bei der bisherigen zivilrechtlichen Umwelthaftung auf die wirtschaftliche Schädigung einer Person oder eines Unternehmens ankommt (öffentlich-rechtliches Haftungsregime) [1] .
Für die Gefahrenbeurteilung des Wirkungspfads Boden-Mensch enthält das BBodSchG in Verbindung mit der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) bereits weitergehende Regelungen, sodass Gefahren für die menschliche Gesundheit anhand der Anforderungen des deutschen Bodenschutzrechts zu beurteilen sind. Das Umweltschadensgesetz verpflichtet erstmals zu einer – zum Teil verschuldensunabhängigen – Haftung auch für rein ökologische Schäden, ohne dass es wie bei der bisherigen zivilrechtlichen Umwelthaftung auf die wirtschaftliche Schädigung einer Person oder eines Unternehmens ankommt (öffentlich-rechtliches Haftungsregime) [1] .