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05027 Die Novellierung der TA Luft

Neue Anforderungen für die Genehmigung und den Betrieb von Anlagen

Die TA Luft ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Immissionsschutzes und bildet das zentrale Regelwerk zur Verringerung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen für mehr als 50.000 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland.
Dieser Beitrag stellt die Neufassung von 2021 vor und informiert über die Rechtsfolgen für Anlagenbetreiber, die Schutzanforderungen der TA Luft, Geruchsimmissionen, die wichtigsten Änderungen bei den Vorsorgeanforderungen, die Vorschriften zur Messung und Überwachung von Emissionen, die Ableitung von Abgasen sowie über die zu beachtenden Sanierungspflichten.
von:

1 Novellierung der TA Luft – ein Überblick

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bildet in Deutschland die rechtliche Grundlage zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräuschen, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen. Ziel ist es, einen medienübergreifenden Ansatz für die Gefahrenabwehr und zum Schutz der Umweltmedien Luft, Wasser und Boden zu schaffen. Das Gesetz selbst regelt jedoch nur die grundsätzlichen Anforderungen. Die wesentlichen Einzelheiten und konkrete Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sind in zahlreichen Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) und darüber hinaus in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie in der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geregelt.
Abb. 1: Regelungen bei der Überwachung von Emissionen aus Anlagen in Deutschland
Relevanz für Anlagen
Die TA Luft ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Immissionsschutzes und bildet das zentrale Regelwerk zur Verringerung der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus mehr als 50.000 immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen in Deutschland.
Darüber hinaus kann sie gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) auch als Erkenntnisquelle für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen herangezogen werden, insbesondere wenn bei der Errichtung oder dem Betrieb von diesen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können.
Ziel der TA Luft ist es, den zuständigen Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bundeseinheitliche, verbindliche Vorgaben für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Luftverunreinigungen zur Verfügung zu stellen, um so Anlagen, die gemäß der Anlagenliste der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) genehmigungsbedürftig sind, zu regulieren. Somit sorgt sie für Rechts- und Planungssicherheit bei der Genehmigung von Anlagen.
Seit Einführung der TA Luft im Jahr 1964 wurde sie fortlaufend überarbeitet und an die neuesten Erkenntnisse aus Wissenschaft und Technik angepasst.
Historie
Ein kurzer Überblick über die Historie der TA Luft:
1964
Erlass der ersten TA Luft auf Grundlage der Gewerbeordnung
1974
Erste Novellierung TA Luft nach Inkrafttreten des BImSchG
1983
Zweite Novellierung der TA Luft
1986
Dritte Novellierung der TA Luft
2002
Vierte Novellierung der TA Luft(Anpassung an den Stand der Technik/IVU-Richtlinie)
2021
Letzte Novellierung der TA Luft

2 Anpassung an den Stand der Technik

Nach knapp 20 Jahren war eine Novellierung der Vorgängerfassung der TA Luft aus dem Jahr 2002 vor allem aufgrund der Anpassung an den seitdem fortgeschrittenen Stand der Technik erforderlich. Der Stand der Technik wird in der Europäischen Union für Anlagen einer Industriebranche in den sogenannten BVT-Merkblättern (engl. BREF) beschrieben. Zentrales Element der BVT-Merkblätter sind die BVT-Schlussfolgerungen, die bei der Festlegung von Genehmigungsanforderungen und Grenzwerten als Referenzdokumente dienen sollen.
Umsetzung von BVT-Schlussfolgerungen
Die in BVT-Schlussfolgerungen aufgeführten Vorgaben sind innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in nationales Recht umzusetzen und innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung in die Genehmigungsanforderungen zu übertragen und in den Anlagen umzusetzen. Diese europäischen Umsetzungsfristen des Artikels 21 der Industrieemissionsrichtlinie (2010/75/EU) sind national auch im § 7 Abs. 1a und § 48 Abs. 1a BImSchG rechtsverbindlich aufgeführt.
Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich einer Bundes-Immissionsschutzverordnung fallen, erfolgt die verbindliche Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse durch eine Novellierung der entsprechenden Rechtsverordnung.

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