05026 Die 44. BImSchV – neue Anforderungen an den Betrieb und die Überwachung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
Die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung löst seit Juni 2019 die Regelungen der TA Luft ab und enthält neben schärferen und kürzeren Messintervallen auch neue Pflichten wie die Registrierung der Anlagen. Sie dient zur Regelung der Luftreinhaltung und begrenzt Emissionen wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxid, Stickstoffoxid, Quecksilber und Staub, die von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen erzeugt werden. Deutschlandweit sind circa 40.000 Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von ≥ 1 bis 50 Megawatt betroffen.
Dieser Artikel stellt die Verordnung und die daraus resultierenden Anforderungen an Unternehmen vor. von: |
1 Neue Regelungen für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen
Im Mai 2012 beschlossen die Parteien der Genfer Luftreinhaltekonvention eine umfassende Novellierung des Göteborg-Protokolls, das Emissionsminderungsziele für bestimmte Luftschadstoffe vorsieht.
Um diesen Zielvorgaben und den damit verbundenen Reduktionsverpflichtungen nachzukommen, sollte ein Regelungsrahmen für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungsanlagen geschaffen und der derzeit auf europäischer Ebene noch ungeregelte Bereich geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund trat am 19.12.2015 die Medium Combustion Plant Directive (MCPD) (EU 2015/2193) in Kraft, die erstmalig europaweit einheitliche Vorgaben für den Betrieb von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen festlegt.
Ablösung der TA Luft
In Deutschland waren bislang die Anforderungen an Anlagen, die in den Gültigkeitsbereich der neuen Verordnung fallen, in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
In Deutschland waren bislang die Anforderungen an Anlagen, die in den Gültigkeitsbereich der neuen Verordnung fallen, in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) sowie in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) geregelt.
Die nachfolgende Abbildung 1 zeigt die vor der Umsetzung der MCP-Richtlinie in nationales Recht geltenden Regelungen in Deutschland, die beim Betrieb und der Überwachung von Emissionen von Feuerungsanlagen zu beachten waren.
Abb. 1: Bis zur Einführung der 44. BImSchV geltende Regelungen bei der Überwachung von Emissionen von Feuerungsanlagen in Deutschland
Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte durch die 44. Bundes-Immissionsschutzverordnung (44. BImSchV), die am 20.06.2019 in Kraft getreten ist. Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Wichtige Inhalte sind neben neuen und schärferen Emissionsgrenzwerten sowie deren Überwachung auch die Pflicht der Registrierung von Feuerungsanlagen.
Die neue Verordnung soll die bisher geregelten Anforderungen zusammenfassen, hinsichtlich des technischen Stands aktualisieren und die Emissionsbegrenzung und -überwachung von bestimmten Luftschadstoffen wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxid, Stickstoffoxid, Quecksilber und Staub, die von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen erzeugt werden, neu regeln.
Rund 40.000 Anlagen betroffen
Es wird geschätzt, dass deutschlandweit circa 40.000 Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und von den geänderten Anforderungen betroffen sind.
Es wird geschätzt, dass deutschlandweit circa 40.000 Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 50 Megawatt in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und von den geänderten Anforderungen betroffen sind.
2 Rechtsfolgen für Anlagenbetreiber
Bislang waren die Regelungen in Bezug auf den Betrieb und die Überwachung von Emissionen von mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) unter Nr. 5.4.1.2 bis 5.4.1.5 sowie in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) enthalten.