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05022 Die Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV

Einführung in die Gewerbeabfallverordnung, deren Inhalt und Ziele: Ziel der GewAbfV ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dabei soll insbesondere die sogenannte „Scheinverwertung” durch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Verwertung verhindert werden.
von:

1 Rechtliche Grundlage

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2012 wird in § 5 die Abfallhierarchie festgelegt. Danach stehen Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
1.
Vermeidung,
2.
Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3.
Recycling,
4.
sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5.
Beseitigung.
Verwertung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Die Anlage 2 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sind in § 7 KrWG festgelegt. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt nur dann, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.

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