05022 Die Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV
Einführung in die Gewerbeabfallverordnung, deren Inhalt und Ziele: Ziel der GewAbfV ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dabei soll insbesondere die sogenannte „Scheinverwertung” durch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Verwertung verhindert werden. von: |
1 Rechtliche Grundlage
Im Kreislaufwirtschaftsgesetz in der Fassung vom 24. Februar 2012 wird in § 6 die Abfallhierarchie festgelegt. Danach stehen Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung in folgender Rangfolge:
1. | Vermeidung, |
2. | Vorbereitung zur Wiederverwendung, |
3. | Recycling, |
4. | sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, |
5. | Beseitigung. |
Verwertung im Sinne des KrWG ist jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entweder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären, oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Die Anlage 2 des KrWG enthält eine nicht abschließende Liste von Verwertungsverfahren.
Die Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft sind in § 7 KrWG festgelegt. Danach sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der Vorrang entfällt nur dann, wenn die Beseitigung der Abfälle den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet.
§ 8 KrWG bestimmt die Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen. Für bestimmte Abfallarten kann durch Rechtsverordnung der Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und die Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung festgelegt werden.
Die Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen in der Fassung vom 18. April 2017 – Gewerbeabfallverordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
2 Ausgangssituation und Ziele der GewAbfV
Die von den Unternehmen gewählten Wege zur Entsorgung gewerblicher Abfälle und Abfallgemische entsprachen vor Einführung der Gewerbeabfallverordnung nicht immer den Grundsätzen des damals noch geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Diese Grundsätze führt auch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz weiter.
Auffällig war, dass Abfallerzeuger zu verwertende und zu beseitigende Abfälle nicht hinreichend trennten. Derartige Gemische wurden insgesamt als Verwertungsabfälle deklariert und dann den Abfallverbrennungsanlagen oder einer Sortieranlage zugeführt. Ein großer Teil dieser Abfälle landete meist auf einer Deponie, ohne dass sie einer sinnvollen Verwertung zugeführt wurden.
Ziel der GewAbfV ist die schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Dabei soll insbesondere die sogenannte „Scheinverwertung” durch Anforderungen an die Umweltverträglichkeit der Verwertung verhindert werden.
3 Inhalt der Gewerbeabfallverordnung
Anwendungsbereich
Die Gewerbeabfallverordnung bestimmt die wesentlichen Anforderungen für die Bewirtschaftung von speziell definierten Abfallgruppen, insbesondere durch Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung. Des Weiteren enthält die Verordnung Vorschriften für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Verstöße gegen die im Folgenden geschilderten Pflichten für Besitzer/Erzeuger von Abfällen oder Besitzer von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen sind gem. § 13 GewAbfV als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. KrWG einzustufen und können gem. § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Die Gewerbeabfallverordnung bestimmt die wesentlichen Anforderungen für die Bewirtschaftung von speziell definierten Abfallgruppen, insbesondere durch Erfassung, Vorbehandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstige Verwertung. Des Weiteren enthält die Verordnung Vorschriften für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Verstöße gegen die im Folgenden geschilderten Pflichten für Besitzer/Erzeuger von Abfällen oder Besitzer von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen sind gem. § 13 GewAbfV als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. KrWG einzustufen und können gem. § 69 Abs. 1 Nr. 8 KrWG mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € geahndet werden.
Nur bestimmte Abfallgruppen betroffen
Anwendung findet die Gewerbeabfallverordnung nur auf bestimmte, in § 1 Abs. 1 Nrn. 1–2 GewAbfV benannte, Abfallgruppen. Gem. § 1 Abs. 1 Nrn. 1–2 GewAbfV findet die Verordnung Anwendung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die GewAbfV gilt explizit nicht für Abfälle, die
Anwendung findet die Gewerbeabfallverordnung nur auf bestimmte, in § 1 Abs. 1 Nrn. 1–2 GewAbfV benannte, Abfallgruppen. Gem. § 1 Abs. 1 Nrn. 1–2 GewAbfV findet die Verordnung Anwendung bei gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Die GewAbfV gilt explizit nicht für Abfälle, die
1. | dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz |
2. | dem Batteriegesetz oder |
3. | einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht überlassen worden sind. |
Der Begriff „gewerbliche Siedlungsabfälle” wird in § 2 Nr. 1 GewAbfV weiter definiert.
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Bau- und Abbruchabfälle sind die bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
3.1.1 Grundsatz der Getrennthaltung von Siedlungsabfällen
„Holz” ist separat geregelt
Grundsätzlich verpflichtet § 3 Abs. 1 GewAbfV Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur getrennten Sammlung und Beförderung bestimmter Abfallfraktionen (Papier, Pappe und Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien, Bioabfälle). Diese Abfallfraktionen gelten aufgrund ihres stofflichen Verwertungspotenzials als ,,klassische Wertstoffe”. Der Gesetzgeber hat hier den Wertstoff Holz bewusst ausgeklammert, da die Regelungen über die Getrennthaltung von Altholz in der Altholzverordnung (seit März 2003) definiert sind.
Grundsätzlich verpflichtet § 3 Abs. 1 GewAbfV Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen zur getrennten Sammlung und Beförderung bestimmter Abfallfraktionen (Papier, Pappe und Karton, Glas, Metalle, Kunststoffe, Holz, Textilien, Bioabfälle). Diese Abfallfraktionen gelten aufgrund ihres stofflichen Verwertungspotenzials als ,,klassische Wertstoffe”. Der Gesetzgeber hat hier den Wertstoff Holz bewusst ausgeklammert, da die Regelungen über die Getrennthaltung von Altholz in der Altholzverordnung (seit März 2003) definiert sind.
Abweichend zu § 3 Abs. 1 GewAbfV ist eine gemeinsame Erfassung der benannten Abfallfraktionen gem. § 3 Abs. 2 GewAbfV möglich, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere aufgrund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten einer gemischten Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung stehen. Die Erzeuger oder Besitzer haben jedoch in diesem Fall das Vorliegen der o. g. Voraussetzungen zu dokumentieren, z. B. durch Lagepläne. Fotografien, Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder Erklärung des Abfallübernehmenden.
Entfallen die Pflichten zur getrennten Sammlung, so sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. Das Gemisch darf des Weiteren nur solchen Vorbehandlungsanlagen zugeführt werden, die gewisse Anforderungen erfüllen.
3.1.2 Ausnahmen zur Getrennthaltung von Siedlungsabfällen
Ausnahmen: Technische Unmöglichkeit und wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Die Getrennthaltung nach § 3 Absatz 1 hat eindeutig den Vorrang und die Abweichung davon nach § 3 Absatz 2 stellt lediglich eine nachrangige Ausnahme für den Einzelfall dar. Die Verordnung geht davon aus, dass die Getrennthaltung nach § 3 Absatz 1 dem Abfallerzeuger grundsätzlich zumutbar ist. Sie erlegt daher dem einzelnen Abfallerzeuger nach § 3 Abs. 3 auf, der Behörde auf Verlangen im Einzelfall Ausnahmen darzulegen.
Die Getrennthaltung nach § 3 Absatz 1 hat eindeutig den Vorrang und die Abweichung davon nach § 3 Absatz 2 stellt lediglich eine nachrangige Ausnahme für den Einzelfall dar. Die Verordnung geht davon aus, dass die Getrennthaltung nach § 3 Absatz 1 dem Abfallerzeuger grundsätzlich zumutbar ist. Sie erlegt daher dem einzelnen Abfallerzeuger nach § 3 Abs. 3 auf, der Behörde auf Verlangen im Einzelfall Ausnahmen darzulegen.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe „technische Unmöglichkeit” und „wirtschaftliche Unzumutbarkeit” entstammen § 7 Abs. 4 KrWG.