05008 Neuerungen im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist ein zentrales Instrument des vorhabenbezogenen Umweltschutzes und der Umweltvorsorge. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Industrieanlagen sowie von Infrastrukturprojekten ist nur genehmigungsfähig, wenn die jeweiligen Umweltauswirkungen zuvor in einer systematischen Prüfung ermittelt wurden. Im Rahmen einer UVP werden mögliche Auswirkungen eines konkreten Vorhabens auf die Umwelt (Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft etc.) festgestellt, beschrieben und bewertet. Wichtiger Bestandteil einer UVP ist die Öffentlichkeitsbeteiligung.
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den zentralen und praxisrelevanten Neuerungen des UVP-Gesetzes. von: |
1 Anpassungsbedarf im nationalen Recht aufgrund der UVP-ÄndRL
Warum die Änderung?
Die europäische UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU (UVP-ÄndRL) wurde im April 2014 verabschiedet. Diese modifiziert die Regelungen der UVP-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL). Die Änderung der UVP-RL diente dazu, Anwendungs- und Wirksamkeitsdefizite abzubauen und eine Rechtsvereinfachung herbeizuführen. Die Effektivität von UVP sollte verbessert und die Unterschiede in den Mitgliedstaaten abgebaut werden. Daher wurden zusätzliche Schutzgüter in den Anwendungsbereich der UVP-RL einbezogen. Im Rahmen der UVP sind nunmehr die Auswirkungen des Vorhabens auf die Bevölkerung und die menschliche Gesundheit, auf Flächen, Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die biologische Vielfalt sowie auf Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft zu bewerten.
Die europäische UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU (UVP-ÄndRL) wurde im April 2014 verabschiedet. Diese modifiziert die Regelungen der UVP-Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL). Die Änderung der UVP-RL diente dazu, Anwendungs- und Wirksamkeitsdefizite abzubauen und eine Rechtsvereinfachung herbeizuführen. Die Effektivität von UVP sollte verbessert und die Unterschiede in den Mitgliedstaaten abgebaut werden. Daher wurden zusätzliche Schutzgüter in den Anwendungsbereich der UVP-RL einbezogen. Im Rahmen der UVP sind nunmehr die Auswirkungen des Vorhabens auf die Bevölkerung und die menschliche Gesundheit, auf Flächen, Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die biologische Vielfalt sowie auf Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft zu bewerten.
Screening und Scoping
Das bestehende System zur Bestimmung der UVP-Pflicht wurde in Art. 4 UVP-ÄndRL grundsätzlich beibehalten. Für Vorhaben, die dem Anhang I der Richtlinie unterfallen, ist eine UVP verpflichtend vorgeschrieben. Hingegen legen die Mitgliedstaaten selbstständig fest, ob die Prüfung auch für Vorhaben nach Anhang II erforderlich sein soll. Dabei können sie die UVP-Pflicht entweder anhand von Kriterien und Schwellenwerten festlegen oder für jedes einzelne Vorhaben gesondert durch eine Vorprüfung („Screening”) ermitteln. Diese beiden Vorgehensweisen sind auch kombinierbar. Eine generelle Pflicht zur Bestimmung des Untersuchungsrahmens („Scoping”) der UVP besteht nicht. Das Scoping erfolgt ausschließlich auf Antrag des Vorhabenträgers. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Scoping-Prozess antragsunabhängig vorzuschreiben.
Das bestehende System zur Bestimmung der UVP-Pflicht wurde in Art. 4 UVP-ÄndRL grundsätzlich beibehalten. Für Vorhaben, die dem Anhang I der Richtlinie unterfallen, ist eine UVP verpflichtend vorgeschrieben. Hingegen legen die Mitgliedstaaten selbstständig fest, ob die Prüfung auch für Vorhaben nach Anhang II erforderlich sein soll. Dabei können sie die UVP-Pflicht entweder anhand von Kriterien und Schwellenwerten festlegen oder für jedes einzelne Vorhaben gesondert durch eine Vorprüfung („Screening”) ermitteln. Diese beiden Vorgehensweisen sind auch kombinierbar. Eine generelle Pflicht zur Bestimmung des Untersuchungsrahmens („Scoping”) der UVP besteht nicht. Das Scoping erfolgt ausschließlich auf Antrag des Vorhabenträgers. Allerdings steht es den Mitgliedstaaten frei, einen Scoping-Prozess antragsunabhängig vorzuschreiben.
Angesichts ihrer Rechtsnatur – europäische Richtlinien müssen stets auf mitgliedstaatlicher Ebene in nationales Recht transformiert werden – löste die UVP-ÄndRL einen beträchtlichen Umsetzungsbedarf aus. Die Änderungen hätten grundsätzlich bis zum 16. Mai 2017 in nationales Recht umgesetzt werden müssen.