05006 Einführung in die neue Betriebssicherheitsverordnung
Die „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln” (Betriebssicherheitsverordnung, BetrSichV) ist die grundlegende Rechtsvorschrift, um den betrieblichen Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und somit auch beim Betrieb von sogenannten überwachungsbedürftigen Anlagen wie Aufzugsanlagen, Druckanlagen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gewährleisten zu können – nahezu jedes bundesdeutsche Unternehmen ist betroffen [1] und zur Umsetzung der Verordnung verpflichtet. von: |
1 Einführung
Betriebssicherheitsverordnung vollständig überarbeitet
Die erste Fassung der Betriebssicherheitsverordnung ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten und war damit der Startschuss für eine grundlegende Änderung im Arbeitsschutzrecht. Alle Übergangsregelungen für Altanlagen waren bis zum 1. Januar 2008 ausgelaufen. In der Folgezeit gab es nur wenige Änderungen und Korrekturen; die Grundstruktur der Verordnung blieb erhalten. Am 7. Januar 2015 wurde die Betriebssicherheitsverordnung schließlich in einer konzeptionell und strukturell vollständig überarbeiteten Fassung vom Bundeskabinett beschlossen (In Kraft getreten zum 1. Juni 2015) und damit dem aktuellen Stand des Rechtssystems angepasst. Die Verantwortung zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller Vorschriften liegt bei den Arbeitgebern und Betreibern in allen Branchen unserer Wirtschaft.
Die erste Fassung der Betriebssicherheitsverordnung ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten und war damit der Startschuss für eine grundlegende Änderung im Arbeitsschutzrecht. Alle Übergangsregelungen für Altanlagen waren bis zum 1. Januar 2008 ausgelaufen. In der Folgezeit gab es nur wenige Änderungen und Korrekturen; die Grundstruktur der Verordnung blieb erhalten. Am 7. Januar 2015 wurde die Betriebssicherheitsverordnung schließlich in einer konzeptionell und strukturell vollständig überarbeiteten Fassung vom Bundeskabinett beschlossen (In Kraft getreten zum 1. Juni 2015) und damit dem aktuellen Stand des Rechtssystems angepasst. Die Verantwortung zur vollständigen Umsetzung und Einhaltung aller Vorschriften liegt bei den Arbeitgebern und Betreibern in allen Branchen unserer Wirtschaft.
„New Approach”
Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im „New Approach” (neue Konzeption) der europäischen Gesetzgebung und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken. „New Approach” erfasst in diesem Zusammenhang alle Felder des betrieblichen Arbeitsschutzes und basiert auf folgenden Kernpunkten:
Die Verantwortung, von der in diesem Zusammenhang fortwährend die Rede ist, hat ihre Wurzeln im „New Approach” (neue Konzeption) der europäischen Gesetzgebung und folgt somit einem international abgestimmten Gedanken. „New Approach” erfasst in diesem Zusammenhang alle Felder des betrieblichen Arbeitsschutzes und basiert auf folgenden Kernpunkten:
• | Unternehmerische Verantwortung ist eine Eigenverantwortung. Sie muss als solche wahrgenommen werden und lässt sich nicht an Externe delegieren. |
• | Arbeitsschutz bedeutet, das als notwendig Erkannte zu unternehmen. Die Verantwortung ist vom Wesen her eine Unternehmensstrategie, keine „Verhinderungsstrategie”. |
• | Die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit von Beschäftigten und „anderen Personen” im Gefahrenbereich ist oberstes Ziel. |
„Subsidiaritätsprinzip”
Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie bereits im Leitgedanken der Sozialpolitik von Fürst Bismarck zum Ende des 19. Jahrhunderts wieder. Es ist das „Subsidiaritätsprinzip”, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht, wie der „Normadressat” (hier insbesondere der Arbeitgeber) zu handeln hat.
Die Ursprünge dieses europäischen Ansatzes sind nicht so neu, wie die Bezeichnung es vermuten lässt. Man findet sie bereits im Leitgedanken der Sozialpolitik von Fürst Bismarck zum Ende des 19. Jahrhunderts wieder. Es ist das „Subsidiaritätsprinzip”, wonach Selbstverantwortung vor staatliches Handeln gestellt wird und der Staat nur die Aufgaben an sich zieht, die von den nach dem Gesetz Handelnden nicht erfüllt werden können. Der Gesetzgeber regelt, warum zu handeln ist und ob zu handeln ist, aber nicht, wie der „Normadressat” (hier insbesondere der Arbeitgeber) zu handeln hat.