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05003 Straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Haftung von Sonderfunktionsträgern

Sonderfunktionsträger in Unternehmen sind beispielsweise Managementbeauftragte, Betriebsbeauftragte, Betriebsprüfer, Umweltauditoren oder Umweltgutachter, die allesamt umweltbezogene Aufgaben wahrnehmen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit der Frage nach der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Haftung dieser Personen.
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1 Einleitung

Die unternehmensbezogene Organisation des Umweltschutzes erfolgt in der Regel über die Zuweisung von Pflichten und Aufgaben an betriebsinterne oder -externe Personen. Die schriftliche Delegation von Umweltschutzaufgaben erfolgt bei den betriebsinternen Mitarbeitern durch arbeitsvertragliche Festlegungen oder konkret durch Stellen- bzw. Funktionsbeschreibungen. Auf externe Personen werden diese Aufgaben in der Regel durch dienstvertragliche Regelungen übertragen.
Betriebsbeauftragte und Managementsysteme
Neben dieser Linienorganisation besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung bestimmter Betriebsbeauftragter (z. B. für Gewässerschutz, Abfall, Immissionsschutz). Zur Organisation des Umweltschutzes bedienen sich Unternehmen darüber hinaus normierter Umweltmanagementsysteme, z. B. nach der EMAS-Verordnung oder der DIN EN ISO 14001.
Die Einführung und Anwendung eines Umweltmanagementsystems bedingt, dass neben der – gesetzlich geregelten – Beauftragtenfunktion weitere, mit dem Umweltschutz eng verknüpfte Funktionen entstehen, wie z. B. die des „Managementbeauftragten”. Auch wenn die DIN EN ISO 14001:2015 den „speziellen Beauftragten des Managements” inzwischen nicht mehr fordert, so wird dieser dennoch in der Norm im Anhang A.5.3 erwähnt. Danach dürfen einem sogenannten „Managementbeauftragten” spezifische Rollen und Verantwortlichkeiten zugewiesen werden. Weitere Funktionen sind z. B. der „Betriebsprüfer” (Artikel 2 Nr. 17 EMAS-Verordnung), der interne oder externe Auditor oder der externe Umweltgutachter (Artikel 2 Nr. 20 EMAS-Verordnung).

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