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05002 Straftaten gegen die Umwelt

Geschütztes Rechtsgut ist die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht um ihrer selbst willen, sondern in ihren Medien, in Boden, Luft und Wasser, sowie ihren Erscheinungsformen in der Tier- und Pflanzenwelt. Bereits hier ergeben sich interessante Parallelen zum Umweltmanagement, denn auch dort geht es um die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen durch nachhaltige Entwicklung. Dieser Beitrag gibt in Kürze einen Überblick, welche Straftatbestände gegen die Umwelt es gibt und wie die Verantwortlichkeiten im Unternehmen geregelt werden sollten.
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1 Einführung

Das Umweltschutzstrafrecht ist geregelt im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB), dort konkret in den §§ 324 bis 330d StGB. Geschütztes Rechtsgut ist die Umwelt als Ganzes, jedoch nicht um ihrer selbst willen, sondern in ihren Medien, in Boden, Luft und Wasser, sowie ihren Erscheinungsformen in der Tier- und Pflanzenwelt.
Sie ist eigenständiges Rechtsgut nur in Bezug auf das gegenwärtige und zukunftsorientierte menschliche Interesse an der Erhaltung humaner Umweltbedingungen (ökologisch-anthropozentrische Rechtsgutauffassung), insbesondere des naturschutzrechtlichen Schutzzwecks der Rechtsvorschriften und Untersagungen, die sich auf den – im StGB selbst nicht mehr verwendeten – Begriff des „Naturhaushalts” beziehen, um das gesetzgeberische Interesse an der Erhaltung des Artenreichtums im Interesse des ökologischen Gleichgewichts der Natur zu verdeutlichen.
Parallelen zwischen StGB und UMS
Bereits hier ergeben sich interessante Parallelen zum Umweltmanagement, denn auch dort geht es um die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen durch nachhaltige Entwicklung. Während es im Umweltstrafrecht hauptsächlich repressive Ansätze gibt, befassen sich Umweltmanagementsysteme mit der zentralen Zielsetzung einer kontinuierlichen Verbesserung nachteiliger Umweltauswirkungen.

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