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03540 Notfallplanung – Grundlagen des Notfallmanagements

Notfälle passieren in der Praxis zum Glück selten – und im eigenen Betrieb so gut wie nie …
Wenn aber doch mal einer eintritt, dann ist das richtige Verhalten entscheidend für den Ausgang des Ereignisses. Vom Gesetzgeber gefordert, ist eine Vorsorgeplanung für den Notfall unerlässlich und hilft, größeren Schaden zu vermeiden. Dieser Beitrag vermittelt die Grundlagen des Notfallmanagements und gibt Umsetzungstipps für die Praxis.
von:

1 Einführung

Zielsetzung
Das richtige Verhalten im Notfall kann sehr entscheidende Folgen für den Ausgang des Ereignisses haben. Für den Fall der Fälle ist es unerlässlich, sich mit der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehr zu befassen, um durch kompetentes Notfallmanagement die Sache schnell in den Griff zu bekommen und weitere Eskalationen zu verhindern. Dies geht nur über die bewusste Beschäftigung mit dem Thema. Auch im Notfallmanagement gilt, dass alles, was geplant ist, einfach reibungsloser und effektiver abläuft.
Problembeschreibung
Notfälle passieren im betrieblichen Alltag äußerst selten. Umso überraschter ist man, wenn es dann doch mal den eigenen Betrieb trifft. Die Beschäftigung mit dem, was nie kommen oder passieren soll, ist unangenehm und lästig. Alles, was mit Unfällen und Notfällen zu tun hat, wird gerne verdrängt. Dies führt zu einem Teufelskreis, denn je weniger man sich auf Notfälle vorbereitet, desto unangenehmer ist der Gedanke daran. Diesen Teufelskreis gilt es zu durchbrechen, indem eine betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr geplant und dokumentiert wird und so für jeden Mitarbeiter das richtige Verhalten im Notfall erkennbar wird.
Verpflichtung nach § 10 ASG
Auch der Gesetzgeber fordert die Unternehmen explizit auf, Vorsorge für den Notfall zu treffen. So ist der Arbeitgeber gemäß § 10 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, Maßnahmen zur ersten Hilfe und zum Brandschutz zu treffen. Darüber hinaus müssen Betriebe, die der Störfallverordnung unterliegen, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erstellen, bevor sie in Betrieb gehen können. Die 3. Verwaltungsvorschrift des BImSchG widmet sich genau diesem Thema.

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