03310 Umweltaspekte – Verschiedene Bewertungsmethoden aus der Praxis
Mit Muster-VA zur Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten
Sowohl ISO 14001:2015 als auch EMAS fordern von Unternehmen die regelmäßige Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten. In diesem Beitrag erhalten Sie das nötige Wissen und das Handwerkszeug dazu. Mit den unten aufgeführten Arbeitshilfen können Sie die für Sie relevanten Umweltaspekte zunächst systematisch ermitteln und anschließend bewerten. Wir stellen Ihnen verschiedene Methoden vor und Sie entscheiden, welche für Sie am besten passt. Mehrere Arbeitshilfen helfen dabei, diese Verfahren im Unternehmen zu verankern. Arbeitshilfen: von: |
1 Einführung
Sowohl ISO 14001:2015 [1] als auch EMAS [2] fordern von Unternehmen die regelmäßige Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten. Dabei müssen die Unternehmen alle ihre Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen auf Umweltgesichtspunkte prüfen. Anhand von geeigneten Kriterien wird entschieden, welche davon wesentliche Umweltauswirkungen haben und wie diese beeinflusst werden können. Damit bilden sich für das Unternehmen die bedeutenden Umweltaspekte heraus. Um den größtmöglichen Nutzen für den Verbesserungsprozess des Umweltmanagementsystems zu erzielen, sollen konkrete Maßnahmen dort ansetzen.
Im Folgenden soll zunächst die Frage der Identifizierung von Umweltaspekten geklärt werden. Anschließend werden unterschiedliche Bewertungsmethoden vorgestellt.
Eine Musterverfahrensanweisung zur Ermittlung und Bewertung von Umweltaspekten kann helfen, die Verfahren im Unternehmen zu verankern.[ 03310_a.docx]
2 Verschiedene rechtliche und sonstige Anforderungen
Aus verschiedenen Richtungen ergeben sich Anforderungen an Organisationen, Bestandteile des eigenen Managementsystems und der eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu bewerten. So existieren neben der DIN EN ISO 14001:2015 (im Folgenden ISO 14001 abgekürzt) und EMAS einige weitere Bewertungsvorgaben umweltrelevanter Risiken in verschiedenen Umweltgesetzen (Auswahl):
Tabelle 1: Rechtliche Anforderungen
Gesetz | Rechtsquellen (weitere Quellen möglich) |
---|---|
Abfallwirtschaftskonzept | KrWG |
Abwasserkataster | AbwV |
Emissionserklärung | BImSchG; 11. BImSchV |
Gefahrstoffkataster | GefStoffV |
Jahresberichte | BImSchG; KrWG; GbV |
Lärmkataster | Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung |
Vorteile integrativer Vorgehensweise
Durch diese Vielzahl der teils verpflichtenden Vorgaben werden die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Arten der Bewertung meist parallel bearbeitet. Die Vorteile einer gemeinsamen Ermittlung und Bewertung aller Aspekte liegen deshalb auf der Hand:
Durch diese Vielzahl der teils verpflichtenden Vorgaben werden die unterschiedlichen Betrachtungsweisen und Arten der Bewertung meist parallel bearbeitet. Die Vorteile einer gemeinsamen Ermittlung und Bewertung aller Aspekte liegen deshalb auf der Hand:
• | Direkt zusammenhängende innerbetriebliche wirtschaftliche Potenziale lassen sich optimieren. |
• | Durch eine Gesamtbetrachtung gelingt die Verknüpfung von vielen bereits geforderten Dokumentationen. |
• | Nach einer angemessenen Integrationszeit können messbar Zeit und Geld eingespart werden. |
• | Viele Unternehmen machen die Anforderungen zu Einkaufskriterien und reichen beispielsweise Normenforderungen an die Lieferanten weiter. |
2.1 Anforderungen der ISO 14001
Eine erste Ermittlung von Umweltaspekten findet üblicherweise im Rahmen einer Umweltprüfung statt. Innerhalb des Umweltmanagementsystems ist in der Folge eine regelmäßige Bewertung erforderlich. Die ISO 14001 stellt in Kap. 6.1.2 zur Ermittlung bedeutender Umweltaspekte folgende Anforderungen an die Organisationen:
ISO 14001 und Umweltaspekte
„Innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems muss die Organisation die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bestimmen, die sie steuern kann und die, auf die sie Einfluss nehmen kann, sowie die mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs.
„Innerhalb des festgelegten Anwendungsbereiches des Umweltmanagementsystems muss die Organisation die Umweltaspekte ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen bestimmen, die sie steuern kann und die, auf die sie Einfluss nehmen kann, sowie die mit ihnen verbundenen Umweltauswirkungen unter Berücksichtigung des Lebenswegs.
Bei der Bestimmung von Umweltaspekten muss die Organisation Folgendem Rechnung tragen:
• | Änderungen, einschließlich geplanter oder neuer Entwicklungen und neuer oder veränderter Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen |
• | nicht bestimmungsgemäßen Zuständen und vernünftigerweise vorhersehbaren Notfallsituationen. |
Die Organisation muss — unter Verwendung festgelegter Kriterien — diejenigen Aspekte, die eine bedeutende Umweltauswirkung haben oder haben können, d. h. bedeutende Umweltaspekte, bestimmen.
Die Organisation muss ihre bedeutenden Umweltaspekte zwischen ihren verschiedenen Ebenen und Funktionsbereichen angemessen kommunizieren.
Die Organisation muss dokumentierte Information über Folgendes aufrechterhalten:
• | ihre Umweltaspekte und damit verbundene Umweltauswirkungen; |
• | ihre Kriterien, die zur Bestimmung ihrer bedeutenden Umweltaspekte verwendet wurden; |
• | ihre bedeutenden Umweltaspekte.” [1] |
EMAS III
EMAS III integriert diese Forderungen und verlangt zusätzlich, dass die Kriterien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Anhang IV, D). Dieses erfolgt üblicherweise in der Umwelterklärung. Die Veröffentlichung und die Darstellung der Umweltaspekte muss im Rahmen von Kernindikatoren in einer bestimmten Form erfolgen (EMAS III, Anh. IV C). Zu jedem Kernindikator aus den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen (z. B. bei Treibhausgasen) müssen konkrete Mengenangaben zum jährlichen In- und Output sowie zum Verhältnis zueinander gemacht werden. Im Bereich Emissionen werden beispielsweise Angaben zu den jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen (CO2, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6) in Tonnen CO2-Äquivalent und der Luftschadstoffe SO2, NOX, PM in kg oder t verlangt.
EMAS III integriert diese Forderungen und verlangt zusätzlich, dass die Kriterien der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Anhang IV, D). Dieses erfolgt üblicherweise in der Umwelterklärung. Die Veröffentlichung und die Darstellung der Umweltaspekte muss im Rahmen von Kernindikatoren in einer bestimmten Form erfolgen (EMAS III, Anh. IV C). Zu jedem Kernindikator aus den Bereichen Energieeffizienz, Materialeffizienz, Wasser, Abfall, Flächenverbrauch und Emissionen (z. B. bei Treibhausgasen) müssen konkrete Mengenangaben zum jährlichen In- und Output sowie zum Verhältnis zueinander gemacht werden. Im Bereich Emissionen werden beispielsweise Angaben zu den jährlichen Gesamtemissionen von Treibhausgasen (CO2, CH4, N2O, HFC, PFC, SF6) in Tonnen CO2-Äquivalent und der Luftschadstoffe SO2, NOX, PM in kg oder t verlangt.
2.2 Umweltaspekte und Umweltauswirkungen
Welcher Aspekt ist wesentlich?
Der Begriff Umweltaspekt bezeichnet einen Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der auf die Umwelt einwirken kann. Eine Umweltauswirkung stellt Veränderungen (positiv/negativ) der Umwelt dar, die sich ganz oder teilweise aus den Umweltaspekten einer Organisation ergeben. Mit selbst gewählten, geeigneten Kriterien ist zu entscheiden, welche Umweltaspekte wesentliche Umweltauswirkungen besitzen.
Abb. 1: Umweltaspekte – Umweltauswirkung
Der Begriff Umweltaspekt bezeichnet einen Bestandteil der Tätigkeiten, Produkte oder Dienstleistungen einer Organisation, der auf die Umwelt einwirken kann. Eine Umweltauswirkung stellt Veränderungen (positiv/negativ) der Umwelt dar, die sich ganz oder teilweise aus den Umweltaspekten einer Organisation ergeben. Mit selbst gewählten, geeigneten Kriterien ist zu entscheiden, welche Umweltaspekte wesentliche Umweltauswirkungen besitzen.
Weitere Betrachtungswinkel
ISO 14001 (Anhang A.6.1.2) und EMAS III (Anhang VI 6.4) erläutern, dass dieser Prozess normale und abweichende Betriebsbedingungen, Abschalt- und Anfahrbedingungen sowie auch vorhersehbare Notfallsituationen berücksichtigen sollte. Vergangene, gegenwärtige und geplante Tätigkeiten sollen auch in die Betrachtung einfließen. Es können zur Bestimmung der Umweltaspekte sowohl einzelne Produkte, Komponenten oder jeweils eingesetzte Rohstoffe als auch Kategorien von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen ausgewählt werden.
ISO 14001 (Anhang A.6.1.2) und EMAS III (Anhang VI 6.4) erläutern, dass dieser Prozess normale und abweichende Betriebsbedingungen, Abschalt- und Anfahrbedingungen sowie auch vorhersehbare Notfallsituationen berücksichtigen sollte. Vergangene, gegenwärtige und geplante Tätigkeiten sollen auch in die Betrachtung einfließen. Es können zur Bestimmung der Umweltaspekte sowohl einzelne Produkte, Komponenten oder jeweils eingesetzte Rohstoffe als auch Kategorien von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen ausgewählt werden.
2.2.1 Direkte Umweltaspekte
ISO 14001 und EMAS III unterscheiden zwischen direkten und indirekten Umweltaspekten. Die in Tabelle 2 aufgeführten direkten Umweltaspekte sollten demnach betrachtet werden.
Tabelle 2: Umweltaspekte ISO 14001, EMAS
ISO 14001, A.6.1.2 | EMAS III Anhang I, 2a | ||
---|---|---|---|
a) | Emissionen in die Atmosphäre | a) | Rechtsvorschriften und zulässige Grenzwerte in Genehmigungen |
b) | Ableitungen in Gewässer | b) | Emissionen in die Atmosphäre |
c) | Verunreinigung von Böden | c) | Ein- und Ableitungen in Gewässer |
d) | Verbrauch von Rohstoffen und natürlichen Ressourcen | d) | Erzeugung, Recycling, Wiederverwendung, Transport und Entsorgung von festen und anderen Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen |
e) | Energieverbrauch | e) | Nutzung und Kontaminierung von Böden |
f) | Freisetzung von Energie, z. B. in Form von Wärme, Strahlung, Vibration (Lärm), Licht | f) | Nutzung von natürlichen Ressourcen und Rohstoffen (einschließlich Energie) |
g) | Erzeugung von Abfall und/oder Nebenprodukten | g) | lokale Phänomene (Lärm, Erschütterungen, Gerüche, Staub, ästhetische Beeinträchtigung usw.) |
h) | Flächenverbrauch | h) | Verkehr (in Bezug auf Waren und Dienstleistungen) |
i) | Risiko von Umweltunfällen und Umweltauswirkungen, die sich aus Vorfällen, Unfällen und potenziellen Notfallsituationen ergeben oder ergeben könnten | ||
k) | Auswirkungen auf die biologische Vielfalt |
Weitere Aspekte können sein: Umgang mit umweltrelevanten Stoffen; andere örtliche Umweltbelange, z. B. Lage der Organisation in Schutzgebieten, Lage zur örtlichen Nachbarschaft; Güter und Dienstleistungen, die von der Organisation benutzt werden.
Durch diese Vorschläge und Vorgaben sollten alle direkten Umweltaspekte einer Organisation zuzuordnen sein.
2.2.2 Indirekte Umweltaspekte
Zur Ermittlung der indirekten Umweltaspekte heißt es in Anhang A.6.1.2 der ISO 14001 (S. 54):
„Zusätzlich zu den Umweltaspekten, die sie direkt steuern kann, bestimmt die Organisation, ob es Umweltaspekte gibt, die sie beeinflussen kann. Diese können Produkte und Dienstleistungen betreffen, die von der Organisation genutzt werden und von Dritten zur Verfügung gestellt werden sowie Produkte und Dienstleistungen, die sie Dritten zur Verfügung stellt, einschließlich denen, die mit ausgegliederten Prozessen verbunden sind.” [1]
EMAS fordert die Berücksichtigung indirekter Umweltaspekte im Anhang I, 2.b.
Indirekte Umweltaspekte können das Ergebnis der Wechselbeziehung einer Organisation mit Dritten sein und in gewissem Maße von der Organisation, die die EMAS-Registrierung anstrebt, beeinflusst werden.
Nicht industrielle Organisationen
Für nicht industrielle Organisationen wie Kommunalbehörden oder Finanzinstitute ist es wesentlich, dass sie auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer eigentlichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.
Für nicht industrielle Organisationen wie Kommunalbehörden oder Finanzinstitute ist es wesentlich, dass sie auch die Umweltaspekte berücksichtigen, die mit ihrer eigentlichen Tätigkeit zusammenhängen. Ein Verzeichnis, das sich auf die Umweltaspekte des Standorts und der Einrichtungen einer Organisation beschränkt, reicht nicht aus.