03120 Die Bundesregierung als interessierte Partei und ihr Einfluss auf die Umweltpolitik
Inwieweit beeinflussen die Ziele der Bundesregierung die Tätigkeiten und Entscheidungen von Unternehmen? Welchen Stellenwert kann die Bundesregierung als interessierte Partei einnehmen? Anhand der Umweltziele der Bundesregierung werden in diesem Beitrag mögliche Einflussfaktoren betrachtet, die wesentliche Auswirkungen auf Umweltthemen in Unternehmen haben können. Die Themen gliedern sich dabei in sieben politische Aktionsfelder der Bundesregierung. von: |
1 Einführung
Interessierte Parteien
Mit Einführung der neuen DIN EN ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme wird den Interessen von Stakeholdern verstärkt Bedeutung beigemessen. Diese werden in der Norm als interessierte Parteien bezeichnet.
Mit Einführung der neuen DIN EN ISO 14001:2015 Umweltmanagementsysteme wird den Interessen von Stakeholdern verstärkt Bedeutung beigemessen. Diese werden in der Norm als interessierte Parteien bezeichnet.
Doch was ist eine interessierte Partei? Es handelt sich dabei um Personen oder Organisationen, wie z. B. Kunden, Gemeinden, Lieferanten etc., die durch Tätigkeiten oder Entscheidungen eines Unternehmens beeinflusst sind oder sich davon beeinflusst fühlen, aber auch durch Verhalten, Vorgaben etc. Einfluss auf das Unternehmen nehmen können.
Abb. 1: Beziehung zwischen PDCA (Planung – Unterstützung/Betrieb – Leistungsbewertung – Verbesserung) und dem Rahmen der DIN EN ISO 14001 (aus: DIN EN ISO 14001; S. 11)
Umweltpolitik
Bereits das erste Kapitel der Norm zielt auf das Verstehen der Wechselbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dessen Umfeld ab. Konkretisiert wird dies im Normenabschnitt 4.2, der von der Geschäftsführung fordert, die interessierten Parteien und deren bedeutende Anforderungen zu bestimmen, die für das betriebliche Umweltmanagement relevant sind. Die sich daraus ergebenden bindenden Verpflichtungen sind in der Umweltpolitik des Unternehmens zu verankern.
Bereits das erste Kapitel der Norm zielt auf das Verstehen der Wechselbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dessen Umfeld ab. Konkretisiert wird dies im Normenabschnitt 4.2, der von der Geschäftsführung fordert, die interessierten Parteien und deren bedeutende Anforderungen zu bestimmen, die für das betriebliche Umweltmanagement relevant sind. Die sich daraus ergebenden bindenden Verpflichtungen sind in der Umweltpolitik des Unternehmens zu verankern.