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07024 Nachhaltigkeit in der Gefahrgutlogistik: Möglichkeiten und Grenzen

Dieser Artikel untersucht dive Möglichkeiten und Grenzen von Nachhaltigkeitsmaßnahmen in der Gefahrgutlogistik. Er beleuchtet dabei die Umstellung auf Mehrwegverpackungen, die Nutzung von Recyclingkunststoffen und den Einsatz elektronischer statt gedruckter Beförderungsdokumente. Zudem analysiert er die Potenziale elektrischer und wasserstoffbetriebener Gefahrgutfahrzeuge.
von:
Bei der Beförderung gefährlicher Güter erfordert die Natur der Beförderungsgüter besondere Maßnahmen – auch für diese Maßnahmen ist die Möglichkeit ihrer Ökologisierung zu untersuchen. Folgende Maßnahmen unterliegen dem Aspekt der Nachhaltigkeit:
1.
Verpackungen:
1.1.
Mehrweg statt Einweg
1.2.
Verpackungen aus Kunststoff
2.
Elektronisches Beförderungsdokument statt ausgedrucktes Beförderungspapier
3.
Elektrischer statt verbrennungsmotorischer Antrieb von Gefahrgutfahrzeugen

1 Verpackungen

1.1 Mehrweg statt Einweg

IBC – Intermediate Bulk Container
In Deutschland werden im Jahr etwa 1 Milliarde Spraydosen, überwiegend aus Aluminium, befüllt und landen nach ihrer Entleerung im „Müll”. Da Spraydosen nicht wiederbefüllbar sind, sind sie auch nicht mehrwegfähig. Hersteller von Kanistern, Fässern und Großpackmitteln (Intermediate Bulk Container, „IBC”) müssen diese, auch nach der Verwendung für die Beförderung gefährlicher Güter, nach ihrer Entleerung zurücknehmen. IBC aus Stahl werden i. d. R. mehrfach benutzt, IBC aus Kunststoff i. d. R. nur ein Mal.

1.2 Verpackungen aus Kunststoff

Umschließungsmittel aus Kunststoff sind auch für gefährliche Güter weit verbreitet: Korrosion ist für sie kein Thema, sie sind leicht zu reinigen und haben ein geringes Gewicht.

1.2.1 Arten von Umschließungsmitteln aus Kunststoff und ihre Besonderheiten

Folgende Umschließungsmittel für Gefahrgüter dürfen aus Kunststoff bestehen:
Fässer (Code 1H), Kanister (3H), Kisten (4H), Säcke (5H) und Kombinationsverpackungen (6H),
Großpackmittel (IBC) (11H, 13H, 21H, 31H, 11HZ, 21HZ, 31HZ; Z = Werkstoffart der Außenverpackung, z. B. Stahl = A),
Großverpackungen (LP) (50H, 51H),
ortsbewegliche UN-Tanks,
festverbundene ADR-Tanks und -Aufsetztanks.
Kunststoff-Fässer (1H), -Kanister (3H) und -IBC (11H, 21H, 31H, 11HZ, 21HZ, 31HZ) dürfen, vom Datum ihrer Herstellung (Monat/Jahr) an gerechnet, nur fünf Jahre für die Beförderung gefährlicher Güter verwendet werden. Ausnahmen davon (Unterabschnitt 4.1.1.15 ADR [1]):
UN 1790 > 60 % ≤ 85 % Fluorwasserstoff und UN 2031 > 55 % Salpetersäure: nur zwei Jahre.
Von der zuständigen Behörde (in D: BAM) wurde eine längere Verwendungsdauer genehmigt.
Das gilt auch für leere ungereinigte Verpackungen (Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR).
Der Verpackungswerkstoff Polyethylen (PE) und flüssiges gefährliches Füllgut müssen sich chemisch vertragen; für den Nachweis gibt es drei Optionen:
durch Assimilierung des beabsichtigten Füllguts zu einer Standardflüssigkeit (Unterabschnitt 4.1.1.21; Absatz 6.1.5.2.6, Abschnitt 6.1.6 und Absatz 6.5.6.3.5 ADR); Bsp.: UN 1789 ≤ 38 %: Die Prüfung kann anstelle von Salzsäure mit Wasser durchgeführt werden (Tab. 4.1.1.21.6 ADR); bei IBC ist das nicht erforderlich (Absatz 6.5.6.3.5 ADR). Wegen der Metallkorrosivität der Salzsäure darf sich in der Entleereinrichtung (Auslauf) kein Bauteil aus Metall befinden.
im Rahmen der Bauartprüfung (Absätze 6.1.5.2.5 und 6.5.6.3.3 ADR).
durch Laborprüfung (Absätze 6.1.5.2.7 und 6.5.6.3.6 ADR).

1.2.2 Änderung 2025

Hier wird es 2025 eine Änderung geben und zwar für flüssige Abfälle, die gemäß Absatz 2.1.3.5.5 ADR klassifiziert wurden, in Verpackungen aus PE (neuer Absatz 4.1.1.21.7 ADR). Voraussetzung ist: Die Verpackung hat die Prüfungen mit allen in Unterabschnitt 6.1.6.1 ADR beschriebenen Standardflüssigkeiten bestanden. Wenn die Flüssigkeit die Verpackung schwächen kann (z. B. bestimmte chlorierte Verbindungen), halbiert sich die zulässige Verwendungsdauer (also von 5 auf 2,5 Jahre).

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