07027 CBAM – Europäischer CO2-Grenzausgleichsmechanismus – Welche Herausforderungen ergeben sich für Wirtschaftsbeteiligte in der Praxis?
Der europäische CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) verlangt von Unternehmen ab 2024 vierteljährliche Berichte über importierte Waren und deren Treibhausgasemissionen. Diese Berichtsphase dient der Vorbereitung auf den Emissionshandel ab 2026 und ist für Unternehmen relevant, um Compliance-Verstöße und damit verbundene Strafzahlungen zu vermeiden. Der CBAM-Bericht enthält detaillierte Emissionsdaten für spezifische Produkte und erfordert eine erhöhte Transparenz entlang der Lieferkette. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der frühzeitigen Erfassung der tatsächlichen Emissionsdaten, um den administrativen Aufwand zu minimieren und die Anforderungen effizient zu erfüllen. von: |
2 Droht in den nächsten Jahren eine Ausweitung des Anwendungsbereichs?
Viele Unternehmen fallen mit ihrem Produktportfolio heute noch nicht vollständig in den Anwendungsbereich des CBAM. Wie im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 aufgelistet, besteht im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen in Branchen wie der Mineralölverarbeitung, der Glas-, Papier- und Keramikindustrie sowie der chemischen Industrie. Allerdings sind die Produkte dieser Sektoren derzeit noch nicht vollständig von der CBAM-Verordnung erfasst. Häufig bestehen in diesen Bereichen derzeit noch technische Restriktionen, die eine eindeutige Bestimmung der mit importierten Waren verbundenen grauen Emissionen erschweren.
Fahrplan bis 2025
Mit der geplanten schrittweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CBAM-Verordnung werden weitere Produkte in den Fokus der CBAM rücken. Die EU-Kommission wird hierfür einen konkreten Fahrplan bis Ende 2025 vorlegen. Mit einer ersten Erweiterungswelle dürfte im Jahr 2027 zu rechnen sein.
Mit der geplanten schrittweisen Ausweitung des Anwendungsbereichs der CBAM-Verordnung werden weitere Produkte in den Fokus der CBAM rücken. Die EU-Kommission wird hierfür einen konkreten Fahrplan bis Ende 2025 vorlegen. Mit einer ersten Erweiterungswelle dürfte im Jahr 2027 zu rechnen sein.
3 Was ist in der Berichtsphase zu beachten?
In der laufenden Berichtsphase bis zum 31. Dezember 2025 müssen Importeure energieintensiver Waren für jedes Kalenderquartal einen digitalen Bericht über das CBAM-Übergangsregister an die EU-Kommission übermitteln. Abgabetermin ist das Ende des Monats, der auf das jeweilige Kalenderquartal folgt.
Verantwortlichkeit, Ausnahmen und Zusammensetzung des Berichts
Verantwortlich für die Berichtspflicht ist der Wirtschaftsbeteiligte, der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt oder der indirekte Zollvertreter. Die Ausnahmen von der Berichtspflicht sind sehr begrenzt und betreffen Sendungen mit geringem Wert (< 150 €), das Reisegepäck von Reisenden, militärische Lieferungen und Waren mit handelsrechtlichem Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) und einigen Sondergebieten (Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla). Der Bericht setzt sich aus etwa 200 Angaben zusammen, von denen nur ca. 15 % obligatorisch sind. Der CBAM-Bericht muss grundsätzlich auf realen Daten beruhen, wofür die Einholung produktspezifischer Informationen bei den Lieferanten unerlässlich ist.
Verantwortlich für die Berichtspflicht ist der Wirtschaftsbeteiligte, der die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführt oder der indirekte Zollvertreter. Die Ausnahmen von der Berichtspflicht sind sehr begrenzt und betreffen Sendungen mit geringem Wert (< 150 €), das Reisegepäck von Reisenden, militärische Lieferungen und Waren mit handelsrechtlichem Ursprung in den EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) und einigen Sondergebieten (Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla). Der Bericht setzt sich aus etwa 200 Angaben zusammen, von denen nur ca. 15 % obligatorisch sind. Der CBAM-Bericht muss grundsätzlich auf realen Daten beruhen, wofür die Einholung produktspezifischer Informationen bei den Lieferanten unerlässlich ist.
4 Gibt es Sanktionen bei Verstößen gegen die Berichtspflicht?
Die EU-Kommission führt über das Übergangsregister automatisierte Abgleiche durch, indem die CBAM-Berichte mit den von den nationalen Zollbehörden an die EU-Kommission gemeldeten Importdaten und Emissionswerten verglichen werden. Abweichungen werden den nationalen Aufsichtsbehörden gemeldet. In diesen Fällen müssen sich Wirtschaftsbeteiligte auf Nachprüfungen einstellen. Kommen sie einer Aufforderung zur Abgabe oder Korrektur eines CBAM-Berichts nicht innerhalb eines Monats nach, können Bußgelder verhängt werden. Diese betragen mindestens 10 € bis zu 50 € pro Tonne CO2, in besonders schwerwiegenden Fällen auch mehr.
5 Inwieweit dürfen Emissionsdaten geschätzt werden?
Der CBAM sieht grundsätzlich keine Schätzung der Pflichtangaben vor. Für die Ermittlung der in Einfuhrwaren enthaltenen Treibhausgasemissionen sind zwei Methoden zulässig: Zum einen können die Emissionen anhand von Materialströmen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten ermittelt werden (kalkulatorische Methode). Alternativ können die Emissionen durch kontinuierliche Messungen der Treibhausgaskonzentration im Abgasstrom ermittelt werden (Messmethode).