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03543 Betriebsanweisung für ein Gefahrstofflager

Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung vom 16. November 2010 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Betriebsanweisungen sind auch in anderen Rechtsvorschriften, z. B. der Unfallversicherungsträger oder des Wasserrechts, vorgeschrieben.
Arbeitshilfen:
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Aushangpflicht für Betriebsanweisungen
Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung vom 16. November 2010 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Die Betriebsanweisung muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
Informationen über die am Arbeitsplatz vorhandenen oder entstehenden Gefahrstoffe, wie beispielsweise die Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,
2.
Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die die Beschäftigten zu ihrem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz durchzuführen haben; dazu gehören insbesondere
a.
Hygienevorschriften,
b.
Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,
c.
Informationen zum Tragen und Verwenden von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung.
3.
Informationen über Maßnahmen, die bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung dieser von den Beschäftigten, insbesondere von Rettungsmannschaften, durchzuführen sind.
Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.
Die Gefahrstoffverordnung sowie alle Technischen Regeln für Gefahrstoffe finden sich auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de) als PDF-Download.

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