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05028 Kunststoffgranulat-Verordnung: Neue Pflichten zur Vermeidung von Mikroplastikverlusten

Wer Kunststoffgranulat herstellt, verarbeitet, transportiert oder lagert, muss sich auf neue EU-weite Pflichten einstellen. Die Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 verlangt unter anderem Risikomanagementpläne, Schulungen, Dokumentationen und – je nach Unternehmensgröße und Mengenschwelle – Zertifizierungen. Für Umweltmanagement- und Nachhaltigkeitsverantwortliche stellt sich jetzt die Frage: Welche Standorte, Prozesse und Dienstleister sind betroffen, welche Fristen gelten und wie lässt sich die Umsetzung sinnvoll in bestehende Managementsysteme integrieren? Der Beitrag bietet einen kompakten Überblick über Adressaten, Pflichten, Ausnahmen und praktische Umsetzungsschritte.
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1 Einleitung

Mikroplastik vermeiden
Am 26.11.2025 wurde die Kunststoffgranulat-Verordnung (Kunststoffgranulat-Verordnung (EU) 2025/2365 – Verordnung (EU) 2025/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik) im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Sie legt erstmals EU-weit einheitliche Anforderungen für die Handhabung von Kunststoffgranulat entlang der gesamten Lieferkette fest. Ziel ist es, Freisetzungen in die Umwelt vollständig zu vermeiden. Anlass ist die erhebliche Bedeutung von Granulatverlusten für die Mikroplastikbelastung von Böden, Gewässern und Meeren, die maßgeblich auf unsachgemäße Handhabung in allen Stufen der Lieferkette zurückzuführen ist (Erwägungsgrund 5).
Umsetzung planen
Seit dem 16.12.2025 ist die Verordnung in Kraft. Allgemeine Pflichten gelten bereits seit Inkrafttreten. Ab dem 17.12.2027 bzw. dem 17.12.2028 sind weitergehende Pflichten anwendbar. Diese zeitliche Staffelung verschafft Unternehmen ein wichtiges Vorbereitungsfenster. Angesichts des absehbaren Umsetzungsaufwands ist eine frühzeitige Nutzung dieses Zeitraums dringend zu empfehlen.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick, welche Adressaten zu welchem Zeitpunkt welchen Pflichtenregimen der Verordnung unterfallen, und soll so die innerbetriebliche Umsetzung unterstützen.

2 Anwendungsbereich und zentrale Begriffe

Betroffene Akteure
Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf
Wirtschaftsteilnehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr in der EU mindestens fünf Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt haben,
Betreiber von Reinigungsanlagen für Behälter und Tanks innerhalb der EU,
EU- oder Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat im Unionsgebiet befördern,
Verlader, Betreiber, Agenten und Kapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern transportieren und dabei einen EU-Hafen anlaufen oder verlassen.
Erfasst sind dadurch alle Stufen der Wertschöpfungskette, insbesondere Hersteller, verarbeitende Unternehmen (z. B. Extrusion, Schäumen, Filmbildung, Formpressen, Spritzguss), Compoundeure, Recyclingunternehmen, Speditionen und Logistikdienstleister sowie Verlader und Reeder.
Begriffsdefinitionen
Für die praktische Umsetzung der Verordnung ist ein klares Verständnis der maßgeblichen Begriffe unerlässlich. Diese werden nachfolgend in Kurzform dargestellt:
Anlage: Orte wirtschaftlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Granulat (Art. 2 Nr. 4)
Wirtschaftsteilnehmer: natürliche/juristische Person, die eine Anlage betreibt/kontrolliert oder die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis trägt (Art. 2 Nr. 5)
EU-/Nicht-EU-Frachtführer: in der EU bzw. in einem Drittstaat ansässige Personen, die Transportleistungen erbringen (Art. 2 Nr. 6, 7)
Verlader: Person, die den Beförderungsvertrag über den Seetransport von Granulat abschließt (Art. 2 Nr. 8)
Betreiber: Eigentümer/Reeder eines Seeschiffs (Art. 2 Nr. 9)
Agent: bevollmächtigte Person, die im Namen des Betreibers Informationen übermittelt (Art. 2 Nr. 10)
Kleine Unternehmen: ≤ 50 Mitarbeitende, ≤ 10 Mio. € Jahresumsatz (Art. 2 Nr. 11)
Mittlere Unternehmen: ≤ 250 Mitarbeitende, ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz (Art. 2 Nr. 11)
Große Unternehmen: > 250 Mitarbeitende, > 50 Mio. € Jahresumsatz (Art. 2 Nr. 12)
Handlungsempfehlung
Unternehmen sollten sämtliche Tätigkeiten im Umgang mit Kunststoffgranulat systematisch bewerten, um Rollen und Pflichten eindeutig zu bestimmen.

3 Definition „Kunststoffgranulat”

„Kunststoffgranulat” ist eine Masse aus polymerhaltigem Material – unabhängig von Gestalt, Form oder Größe –, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird (Art. 2 Nr. 1). In der Praxis tritt es in unterschiedlichen Formen auf, z. B. als Pellets, Flocken, Harze oder Pulver. Im Folgenden wird „Kunststoffgranulat” verkürzt als „Granulat” bezeichnet.

4 Allgemeine Pflichten und Begriffsabgrenzung

Alle Wirtschaftsteilnehmer sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer müssen Freisetzungen von Granulat vermeiden. Kommt es dennoch dazu, sind sie unverzüglich einzudämmen und zu beseitigen (Art. 3). Diese Vermeidungspflicht gilt seit dem 16.12.2025.
Austritt und Freisetzung
Für ein besseres Verständnis der Reichweite dieser Pflicht ist es wichtig, zwischen den Begriffen „Austritt” und „Freisetzung” zu unterscheiden.
Austritt: einmaliges oder fortlaufendes Entweichen aus der primären Umhüllung innerhalb der Anlagengrenzen oder innerhalb von Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwagen oder Binnenschiffen (Art. 2 Nr. 2)
Freisetzung: einmaliges oder fortlaufendes Entweichen in die Umwelt – aus der Anlage, aus Transportmitteln oder aus Seeschiffen, die einen EU-Hafen anlaufen oder verlassen (Art. 2 Nr. 3)
Praxisbeispiel
Gelangt Granulat aus einem beschädigten Gebinde innerhalb des Werksgeländes auf den Boden und verbleibt dort, liegt ein Austritt vor. Gelangt Material über die Standortgrenze in die Kanalisation oder durch Verwehungen über die Grundstücksgrenzen hinaus, ist dies eine Freisetzung.

5 Melde- und Informationspflichten

Wirtschaftsteilnehmer müssen jede von ihnen betriebene oder kontrollierte Anlage der zuständigen Behörde melden und angeben, ob dort weniger als, bis zu oder mehr als 1.500 t/Jahr Granulat gehandhabt werden (Art. 3 Abs. 2).
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