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02307 EMAS-Umwelterklärung – Leitfaden zur Umsetzung

EMAS verlangt im Rahmen der Umweltberichterstattung die Präsentation aller relevanten Umweltinformationen in einer klaren und zusammenhängenden Form. Dies geschieht üblicherweise in einem Dokument mit der Bezeichnung Umwelterklärung. (EMAS III, Anhang IV) Nach einer knappen Auflistung der Mindestanforderungen werden die einzelnen Punkte detaillierter betrachtet und mit Beispielen versehen.
von:

1 Umwelterklärung nach EMAS III Anhang IV

Mindestanforderungen
Acht Mindestanforderungen muss eine Umwelterklärung erfüllen:
1.
Die Organisation muss klar und unmissverständlich beschrieben werden, d. h. Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie die Beziehung zu einer etwaigen Mutterorganisation.
2.
In der Umwelterklärung findet sich die Umweltpolitik der Organisation und kurze Beschreibung ihres Umweltmanagementsystems wieder.
3.
In einer Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte werden die bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation dargestellt. Es muss erklärt werden, welche Auswirkungen diese Umweltaspekte haben.
4.
Die Umweltziele müssen im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen beschrieben werden.
5.
Die Daten über die Umweltleistung müssen zusammengefasst, auf die Umweltziele und Umweltauswirkungen bezogen und gemessen werden. Dieser Punkt berücksichtigt die Kernindikatoren (Anhang IV, C) und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren.
6.
Die Umwelterklärung muss auch darüber hinausgehende Faktoren der Umweltleistung darstellen, z. B. die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen (u. a. Grenzwerte, Vorgaben, Fristen)
7.
Es muss explizit auf die für die Organisation geltenden Umweltvorschriften eingegangen werden.
8.
Als Beleg für die Glaubwürdigkeit der Aussagen in der Umwelterklärung müssen Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des Umweltgutachters und Datum der Validierung enthalten sein.

2 UGA-Empfehlungen und EMAS

In der betrieblichen Praxis gibt es Auslegungsbedarf über den konkreten Inhalt der Umwelterklärung. Dies hat den Umweltgutachterausschuss (UGA – Anschrift siehe „Bezugsadressen”) veranlasst, einen Leitfaden zu veröffentlichen. Der Titel lautet „Die EMAS-Umwelterklärung – fundiert und anschaulich gestalten” (Stand 11/2003). Dieser Leitfaden wird als Interpretationshilfe sowohl für die Umweltgutachter als auch für die Unternehmen verstanden. Die folgenden Ausführungen berücksichtigen diesen Leitfaden, werden aber ergänzt um erweiterte Anforderungen der EMAS III (Stand 25.10.2009).
Die Veröffentlichung der EMAS III, (VERORDNUNG (EG) Nr. 1221/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25.10.2009) geht im Anhang I auf das Thema Umweltprüfung (inklusive Erfassung und Bewertung der Umweltaspekte) ein. Im Anhang II werden die Inhalte der ISO 14001 sowie zusätzlich zu regelnde Inhalte behandelt. Anhang III beschreibt die Anforderungen an die interne Umweltbetriebsprüfung (internes Audit). Anhang IV beinhaltet die Umweltberichterstattung mit der Umwelterklärung und den Kernindikatoren für die Umweltleistung. Weitere wichtige Angaben für die Umwelterklärung finden sich in Anhang V (EMAS-Logo), Anhang VI (für die Registrierung erforderliche Angaben) sowie Anhang VII (Erklärung des Umweltgutachters).

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